deshalb ist die Selbstdeklaration nicht zu vermeiden, da sonst die Gefahr
 vorliegt, durch die Steuer die Kapitalien in das Ausland zu
treiben. Dagegen wird die Erhebung wesentlich vereinfacht, wenn dieselbe
 durch Abzug an der Quelle, also bei den Staats- und Gemeindeschulden
 durch Abzug bei der Einlösung der Coupons stattfindet.
Besondere Berücksichtigung verdient die Frage, wie weit es hierbei
berechtigt ist, den Abzug auch Ausländern gegenüber zu bewirken. Unbedingt
 unberechtigt und den Kredit des Landes schädigend wird es
sein, wenn eine Besteuerung der Anleihen allein vorgenommen wird.
Sie bedeutet dann einfach eine willkürliche Zinsreduktion, d. h. eine
Verminderung der bei der Ausgabe der Anleihe vom Staate ausdrücklich
 in Aussicht gestellten Zinsen. Dies wird nur vermieden, wenn es
sich um eine allgemeine Kapitalrentensteuer handelt, die unter anderem
auch die Zinsen der öffentlichen Papiere betrifft. Aber eine solche
Besteuerung des Ausländers in betreiff des Ertrages aus dieser Quelle
kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Nur aus praktischen
Rücksichten bei allgemeiner Erhebung an der Quelle wird sich dieses
entschuldigen lassen, korrekter bleibt unzweifelhaft die Erhebung auf
Grund der Deklaration, welche die Ausländer nicht berührt. Die Heranziehung
 der auswärtigen Papiere durch den Anspruch der Stempelung
der im Inlande umlaufenden Coupons läßt die Gefahr der Umgehung
bestehen, indem gerade die größeren Kapitalisten dann die Coupons
im Auslande einlösen.
In Preußen hat es auch nach Durchführung eines Ertragssteuersystems
 eine Kapitalrentensteuer nicht gegeben, was als ein empfindlicher
 Mangel zu bezeichnen war. Neuerdings ist nach der Aufgabe
der Grundsteuer und Gewerbesteuer als Staatssteuer mit Recht statt
dessen eine Vermögenssteuer eingeführt.
In Bayern wurden schon 1848 Darlehnsforderungen aller Art,
sowie Aktien mit 5%, besteuert; später wurde der Satz auf 37%
ermäßigt. 1850 ist die Steuer mit der Einkommensteuer verbunden.
Nach dem Gesetze von 1881 wurden Zinsbezüge von Staats- und Gemeindeanleihen,
 Aktien usw., Wechsel bei Beträgen von 40 Mk. an
mit 1%, %, von 1000 Mk. an mit 3'/, % belastet. Erwerbsunfähige
Personen mit einem Einkommen bis 500 Mk. konnten davon befreit
werden. Das Gesetz vom 9. Juni 1899 gewährt Steuerfreiheit für
Renten unter 70 Mk. Kapitalrentenbesitzer mit weniger als 2000 Mk.,
die kein anderes Einkommen beziehen, haben fortan nur die Hälfte
zu zahlen, Die Steuersätze sind, wie folgt, normiert: 1*/, % von 70
bis 100 Mk,; der Prozentsatz steigt dann wie bisher, von 30 bis
100000 Mk. erhöht er sich auf 3%, %, und darauf auf 4°%,. Von jeher
beruhte die Steuer auf der Selbstdeklaration. Die Kontrolle hat eine
Kommission von 5 Mitgliedern in der Hand, von denen 4 aus dem
Steuerbezirke gewählt und eines von der Gemeindeverwaltung gestellt
wird, welches auch den Vorsitz zu übernehmen hat. In Württemberg
 besteht seit 1810 eine Besteuerung der Kapitalrente mit */ %.
Mehrfach modifiziert, wurde sie 1883 auf 4,8% der Rente festgesetzt.
Durch Gesetz vom 8. Aug. 1903 wird die Befreiung wie bei der Einkommensteuer
 bis zu einer Rente von 500 Mk. ausgesprochen. Sie ist
ferner von Witwen und Waisenkassen, Sparkassen, Kreditvereinen auf
Gegenseitigkeit für den Zinsertrag aus den bei ihren Mitgliedern ausstehenden
 Geldern nach dem Ermessen des Steuerkollegiums gestattet.
Die Besteuerung erfolgt auf Grund einer Fassion. Der Steuersatz wird