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für jede Etatsperiode durch Finanzgesetz festgestellt. Die Geldstrafe
wegen Steuergefährdung ist auf das Sieben- bis Zehnfache der Hinterziehung
 angesetzt. Die Steuer ist als Ergänzung zur Einkommensteuer
aufgefaßt und einstweilen nur mit einer Gültigkeit von 5 Jahren angenommen.
 Auch in: Baden besteht eine. solche Steuer seit 1810,
Die gegenwärtigen Verhältnisse sind durch die Gesetze von 1884 und 86
geregelt. Es werden 5 % erhoben; steuerfrei bleiben Renten unter 60 Mk,,
die Bezüge von Wohltätigkeits- und ähnlichen Anstalten, Witwen und
Waisen können befreit werden... - Aehnlich ist das Gesetz in Hessen
von 1884.
Die vom Ges. vom 13. Juli 1901 für Elsaß-Lothringen behandelte
 Steuer wird Kapitalsteuer genannt, ist aber eine Kapitalrentensteuer,
 indem 8!/, %, von dem Ertrage aus verzinslich angelegtem Kapital,
so von Zinsen aus Schuldverschreibungen von Staaten, Gemeinden und
anderen öffentlichen Verbänden, aus Pfandbriefen, Hypothekenforderungen
erhoben werden, ebenso von Erträgen, die darin bestehen, daß bei unverzinslichen
 Kapitalforderungen (Wechseln, Schatzscheinen usw.) ein
höheres als das ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird;
von Dividenden, Zinsen aus Aktiengesellschaften und sonstigen Erwerbsgesellschaften;
 dann von Renten jeder Art. Befreit sind Erträge aus
Kapital und Renten, welche 100 Mk. jährlich nicht übersteigen. Das
Ministerium kann Witwen und sonstige alleinstehende Frauen sowie
Minderjährige von der Steuer befreien, deren steuerfreie Beträge, unter
Hinzurechnung der Erträge aus sonstigen Erwerbsquellen, die Summe
von 300 Mk. jährlich nicht übersteigen. (Die sich darin aussprechende
humane Gesinnung ist allerdings bewunderungswürdig!) Die Feststellung
des steuerpflichtigen Betrages geschieht von einer Kommission auf Grund
von Selbstdeklaration, zu der Jeder verpflichtet ist, der dazu von der
Behörde aufgefordert wird.
In Oesterreich nahm nach dem Gesetz von 1849 eine Kapitalrentensteuer
 in dem Einkommensteuergesetz die dritte Klasse ein, seit
1859 beruht die Erhebung nicht wie bisher auf Fatierung, sondern
wird von der allgemeinen Staatsschuld bei den Kassen in Abzug gebracht
 als Couponsteuer mit 10°%,, 1868 mit 16°%,, wovon aber eine
Anzahl Papiere befreit waren. Das Gesetz von. 1896 zieht auch das
im Auslande angelegte Kapital und die Sparkassen heran. Schulden
werden nicht berücksichtigt.
In Rußland wird nach dem Gesetz von 1885 von Staatspapieren,
Schuldverschreibungen von Kommunen und Erwerbsgesellschaften, Einlagen
 bei Banken eine Steuer erhoben. Ausgeschlossen sind Aktien
von Industrie- und Handelsgesellschaften, welche bereits 3 °% Zuschlagssteuer
 von der Dividende zu zahlen haben. Ebenso sind Pfandbriefe
ausgenommen. 1887 wurden Kisenbahnaktien von. garantierten mit 5%,
von nicht garantierten Eisenbahnen mit 3°% belegt. Die Zahlung geschieht
 durch Abzug bei den Quellen, daher sind nur solche Renten
besteuert, bei denen man die Quellen erfassen kann. |
Wo es sich nicht um die Ergänzung eines Ertragssteuersystems
handelt, wird die Besteuerung des Kapitals sicher am zweckmäßigsten
durch eine. Vermögenssteuer durchzuführen sein, und zwar.auf Grund
der Selbstdeklaration.. . Zu einer überwiegenden Belastung der in Staatspapieren
 usw. angelegten Kapitalien liegt unzweifelhaft ‚eine. Veranlassung
 nicht vor.
Conrad, Grundriß der nolit. Oekonomie. III Teil. 4. Aufl.