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Als Ergänzung zu dem Obigen müßte in einem Ertragssteuersystem
 noch eine Arbeitsrentensteuer hinzutreten, welche also
den Ertrag persönlicher Arbeit, wo nicht viel Kapitalaufwand erforderlich
 ist, wie bei Dienstleistungen zu treffen hätte, z. B. bei Aerzten,
Advokaten, Privatlehrern, Beamten, Schauspielern, Künstlern, Tagelöhnern,
 Dienstboten usw. Indessen ist eine solche reine Arbeitsrentensteuer
 isoliert nur ganz vereinzelt als Personaleinkommensteuer
oder als Besoldungssteuer durchgeführt. Sie erscheint meistens als
Teil der Erwerbssteuer.. Man hat durch Fortlassung derselben das
unfundierte Einkommen mit besonderer Nachsicht behandeln wollen.
Ein Beispiel einer Arbeitsrentensteuer bildet die elsaß-lothringische
 Lohn- und Besoldungssteuer vom 13. Juli 1901. Ihr
unterliegen „die Bezüge aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis,
 aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe, aus
schriftstellerischer, unterrichtender, erziehender oder irgend einer anderen
ertragbringenden Tätigkeit, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen
und Vorteile irgend welcher Art, soweit die Bezüge nicht bereits durch
eine der bestehenden Steuern getroffen und nicht nur vorübergehend
oder nebensächlich sind“, Die Steuerpflicht tritt aber erst bei einem
Gesamteinkommen von mindestens 700 Mk, ein. Dienstboten, die
Wohnung und Beköstigung von dem Dienstherrn empfangen, sind gleichfalls
 frei. Die Steuer beträgt 1,90 % des steuerpflichtigen Einkommens,
d. h. des Lohnes usw. nach Abzug der zum Erwerb nötigen Auslagen,
Erwerb der Angehörigen wird dem des Haushaltungsvorstandes zugezählt,
 wenn derselbe im einzelnen 500 Mk. übersteigt. Bei Einkommen
bis zu 3000 Mk. können Ermäßigungen der Steuer aus persönlichen
Rücksichten ausgesprochen werden. Wer mehr als 2000 Mk. bezieht,
ist zur Selbstdeklaration verpflichtet.
Der frühe Beginn der Steuer, der Mangel einer Progression müssen
gerade bei einer Belastung des unfundierten Einkommens Bedenken
erwecken.
Auch in Mecklenburg besteht als Ergänzung zur Erwerbssteuer
 eine Lohnsteuer, welche Lohnarbeiter, Dienstboten, Gewerbegehilfen
 usw. betrifft und durch Edikt von 1897 neu geregelt ist,
Die Betreffenden sind klassenweise von %, bis 30 Mk. mit bestimmten
Sätzen belastet, und die Steuer trifft auch Personen mit einem Minimaleinkommen,
 z. B. einen Lautburschen.

$ 30.
Die Gewerbesteuer.
Hoffmann, Die verschiedenen Methoden der rationellen Gewerbebesteuerung
Tübinger Zeitschrift 1850.
Fisting, Die preuß. Gewerbesteuer. Berlin 1893.
Falkmann u. Sturz, Die preuß. Gewerbesteuergesetzgebung. Berlin 1898.

Gewerbe ist jede dauernde selbständige und erlaubte Tätigkeit
zum Zweck des Erwerbes, welche durch Beteiligung am allgemeinen
Verkehr ausgeübt wird. Die Gesetzgebung faßt für die Steuerzwecke
die Gewerbe gewöhnlich im engeren Sinne auf, nämlich unter Ausschluß
 der. Gewerbe der Rohproduktion, wie der sog. liberalen Gewerbe,
so daß folgende Tätigkeiten darunter begriffen werden:
1. Die Gewerbe im engeren Sinne: Handwerker, Fabrikanten,
Bauunternehmer usw.