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2, Das Handels- und Verkehrsgewerbe mit den Hilfsgewerben:
Eisenbahnen, Banken, Fuhrleute, Schiffer usw.
3. Die Dienstgewerbe: Friseure, Schornsteinfeger, mitunter auch
Schauspieler und Musikanten.
4. Schankgewerbe, Gastwirte, Apotheker, dann Versicherungsgesellschaften.

Die folgenden Arten der Gewerbesteuer sind zu unterscheiden:
1. die polizeiliche Gebühr, 2. die Ergänzung zur Grundrentensteuer,
mit einer Auflegung nach dem ideellen Durchschnittsertrage, 3. nach
dem faktischen Ertrage.
Die erste Art ist die älteste Form. In Frankreich ist sie
schon 1791 als „Contribution des patentes“ eingeführt und 1844 weiter
ausgebaut. Es wurde für die Konzessionserteilung von jedem Gewerbetreibenden
 eine feste Gebühr verlangt, die alljährlich zu zahlen war.
Gleichen Charakter hatte die in Preußen 1810 eingeführte Patentsteuer,
 wonach jeder Gewerbetreibende sich durch die Lösung eines
Gewerbescheines das Recht zur Ausübung verschaffen mußte, wofür
bei den verschiedenen Gewerben ein Steuersatz von 1—200 Tlr. zu
entrichten war.
Dies ist allerdings die einfachste Art der Steuerauflegung, aber
auch ein äußerst summarisches Verfahren, wodurch natürlich höhere
Summen nicht aufgebracht werden können. Man sah sich deshalb in
Preußen auch veranlaßt, 1820 statt dessen die zweite Art der Steuer
einzuführen, indem für jede Gewerbeart ein ungefährer Durchschnittsertrag
 auf Grund gewisser allgemeiner äußerer Anhalte ermittelt wurde,
und danach innerhalb der Gewerbeart, entsprechend der Ausdehnung
des Geschäftes, Abstufungen gemacht wurden. In einer ähnlichen
Weise ging man in Bayern und Baden 1812 und 1815 vor.
In der preußischen Steuer waren das landwirtschaftliche Gewerbe,
 die liberalen Berufsarten und der ganz kleine Handwerker ausdrücklich
 ausgeschlossen. Ein prinzipieller Grund lag hierfür nicht vor,
denn der landwirtschaftliche Gewerbebetrieb war durch die Grundsteuer
nicht getroffen, auch für die Freilassung der anderen Zweige konnte nur
eine praktische Rücksicht geltend gemacht werden. Dagegen wurden
1858 die Aktiengesellschaften hineingezogen, während Bergbau und
Hüttengewerbe (1865) mit einer besonderen Steuer belegt wurden.
Nach der Einwohnerzahl des Ortes, in welchem die Gewerbe betrieben
 wurden, teilte man vier Klassen ab; für jede Klasse stellte man
den Durchschnittsertrag für die einzelnen Gewerbearten fest, von dem
ein bestimmter Satz als Steuer zu erlegen war. Dieser Steuersatz
wurde mit der Zahl der vorhandenen Gewerbebetriebe multipliziert, und
dieser Betrag von der Gesamtheit derselben durch die Staatskasse beansprucht.
 Nach der Ausdehnung des Unternehmens wurde der Satz
für die einzelnen Beteiligten abgestuft, um den kleinen Mann nachsichtiger,
 den reichen entsprechend stärker heranzuziehen. Gegenwärtig
ist das Gesetz vom 24. Juni 1891 maßgebend, welches einige Aenderungen
 vorgenommen hat. Die Gewerbe im Umherziehen haben noch
einen Gewerbeschein zu lösen und damit eine Gebühr zu entrichten.
Bei den übrigen Gewerben sind diejenigen steuerfrei, deren Ertrag
nicht 150 Mk., oder deren Anlagekapital nicht 3000 Mk, erreicht,
wodurch allein über 30000 Gewerbebetriebe von der Steuer befreit
sind. Die pflichtigen Gewerbe sind in vier Klassen geteilt. Klasse 1
umfaßt die Unternehmungen, deren Ertrag 50000 Mk., oder deren
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