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«Earl Keimen

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Anlagekapital eine Million übersteigt. Die zweite Klasse betrifft Unternehmungen
 mit 20-—50000 Mk. Ertrag, oder 150000 bis 1 Million
Anlagekapital; die dritte Klasse von 4—20000 Mk. Ertrag, oder
30—150000 Mk. Anlagekapital, die vierte Klasse von 150—4000 Mk.
Ertrag, oder 3000—830000 Mk. Anlagekapital. Die Anlagebezirke sind
für die dritte und vierte Klasse die landrätlichen Kreise, für die zweite
Klasse die Regierungsbezirke, für die erste Klasse die Provinzen und
Berlin. Für die letzten drei Klassen sind Mittelsätze von 16, 80 und
300 Mk. gewählt. Die Verteilung innerhalb des Anlagebezirks geschieht
 für jede Klasse durch die Vertreter der betreffenden Gewerbe.
Jedoch sind als Minimal- und Maximalsätze angenommen für die letzte
Klasse 4 und 36 Mk., für die dritte 32 und 192, für die zweite 156
vis 480 Mk. Bei der ersten Klasse wird der Ertrag bei jedem Etablissement
 geschätzt und 1%, erhoben.
Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Steuerausschuß gebildet,
dessen Mitglieder zu %, durch den Provinzialausschuß, zu %/, von dem
Finanzminister gewählt werden. Der letztere bestimmt auch den Vorsitzenden.
 Bei Ausmittelung des Ertrages wird der ganze Reinertrag
in Betracht gezogen. Schulden kommen ebensowenig wie die Zinsen
des Anlagekapitals in Abzug. Die Steuer soll somit eine reine
Ertragssteuer sein. Die Veranlagung erfolgt alljährlich, eine Deklarationspflicht
 besteht nicht, doch kann der Vorsitzende des Steuerausschusses
 die Pflichtigen vernehmen, Einsicht der Bücher verlangen
und vereidigte Zeugen heranziehen. Der Vorsitzende kann an die
Bezirksregierung appellieren, der Ausschuß dagegen an den Finanzminister.
 Das Ergebnis ist dem Pflichtigen mitzuteilen, der innerhalb
vier Wochen zunächst bei dem Steuerausschuß, dann bei der Bezirkssegierung
 reklamieren kann,
Die Steuer war auf 19,8 Mill. Mk. kontingentiert. Ueberstieg- der
Ertrag die Summe um 5°%,, so sollte eine Ermäßigung der Steuersätze
stattfinden, im umgekehrten Falle eine Erhöhung.
‚ Zu dieser Steuer werden überhaupt nicht herangezogen die Landwirtschaft,
 der Bergbau und die Eisenbahnen, welche man als bereits
anderweitig besteuert ansieht. : Genossenschaften mit alleinigem Verkehr
unter den Genossen sind gleichfalls befreit. Konsumvereine mit offenen
Läden müssen die Steuer zahlen. Außerpreußische Unternehmungen
mit Niederlassungen in Preußen sind wie einheimische zu besteuern.
Für den Betrieb einer Gastwirtschaft wie eines Kleinhandels mit Branntwein
 ist eine besondere Betriebssteuer von 10—100 Mk, in 5 Klassen
abgestuft zu entrichten.
Durch. das Gesetz vom 14. Juli 1893 ist diese Steuer mit den
anderen Ertragssteuern den Gemeinden überwiesen.
Auch in den süddeutschen Staaten ist die Gewerbesteuer schon
in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts eingeführt, in Bayern
aber 1881, in Hessen 1884, in Baden 1886 neugeregelt. In
Bayern waren früher 128 Klassen mit festen Steuersätzen gebildet,
welche mit bereits %,-—11/, begannen und je nach den Verhältnissen
bis 27 % stiegen.