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8 31.
Die Gewerbesteuer in außerdeutschen Staaten und die
sogen. Konkurrenzsteuer.

J. Wernicke, Die Umsatzsteuer. auf Warenhäuser. Finanzarchiv 1904. ;
Zimmermann, Warenhaussteuer. Annalen des Deutschen Beichs 1905.

In Oesterreich wurde durch die Gesetze von 1812 und 1815
eine Patentsteuer eingeführt, die 1849 in eine Erwerbssteuer umgewandelt
 ist. Daneben wurde eine partielle Einkommensteuer akzeptiert,
 welche aber durch Gesetz vom 25. Oktober 1896 in KFortfall
 kam,
' Dieses Gesetz von 1896 ist jetzt für die Gewerbesteuer maßgebend.
Sie hat den Charakter einer Krwerbssteuer behalten, so daß ihr Jeder
unterworfen ist, der des Gewinnes. wegen eine Erwerbsunternehmung
ausübt. Ausgenommen aber sind Landwirte, Hausindustrielle und Handarbeiterinnen.
 Sie ist eine Repartitionssteuer, so daß die aufzubringende
Steuer vorher festgestellt wird. Es sind 4 Steuerklassen gebildet. Die
erste zahlt bis 30 Gulden, die zweite 30—150 Gulden, die dritte 150
bis 1000 Gulden, die vierte über 1000 Gulden. Für größere Bezirke
oder Städte werden Steuergesellschaften gebildet, denen das zu zahlende
Kontingent zugewiesen wird. Für Hausier- und Wandergewerbe sind
bestimmte Sätze ausgeworfen. Aktien- und ähnliche Gesellschaften,
Genossenschaften usw., welche öffentlich Rechnung zu legen ‘haben,
sind im allgemeinen mit 10%, des Reinertrages belastet, doch ist dies
ein Minimalsatz, und es finden Zuschläge Platz, wenn die Dividende
10 % übersteigt.
In Frankreich ist die alte Patentsteuer durch das Gesetz von
1880 reformiert. Die Gewerbe sind in vier Gruppen geteilt. Die
Gruppe A umfaßt die kleinen Kaufleute und Handwerker, welche
eine fixe Gebühr von 2—300 Fres. zu zahlen haben. Die Gewerbe
sind in 8 OÖrtsklassen nach der Einwohnerzahl des Niederlassungsplatzes
 mit 8 Unterabteilungen geteilt. Die Gruppe B umfaßt die
Großunternehmungen des Handels, des Transports, der Bankiers usw.
Sie sind wieder in 5 Klassen geteilt und zahlen !/,, der Miete für die
Geschäftslokale. Gruppe C betrifft die größeren industriellen Unternehmungen,
 Fabriken, Berg- und Hüttenwerke, Aktiengesellschaften.
Sie sind in 5 Klassen mit einer größeren Zahl von Unterabteilungen
nach äußeren Merkmalen der Arbeiterzahl, der Maschinen, des Aktienkapitals
 usw. geteilt und zahlen !/,, bis */., des ungenommenen Mietwertes.
 Gruppe D betrifft die liberalen Berufsarten. Sie bezahlen
Us des Mietwertes. Beamte und Lehrer sind frei. ;
Die Veranlagung geschieht durch Steuerbeamte nach bestimmter
Schablone. Der Maire oder der Präfekt bestimmt die Steuer, Reklamationen
 sind bei dem Direktor der direkten Steuern vorzubringen. All-Jährlich
 findet eine Spezialrevision statt, alle 5 Jahre eine Hauptrevision.
Als besondere Formen einer Gewerbesteuer sind die Konzessions-Lizenzabgaben
 usw. zu erwähnen, welche sich aus Gebühren in
verschiedenen Ländern zu Steuern entwickelt haben. Sie wurden besonders
 verwertet, um einzelne Gewerbe unter einen stärkeren Steuerdruck
 zu nehmen, z. B. das Schankgewerbe. Sie bilden damit auch
mitunter eine Ergänzung zu indirekten Steuern z. B. den Getränkesteuern.
Hierher gehört besonders die Steuer vom Gewerbe im Umherziehen,