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Sie betrifft die Hausierer, welche durch die Lösung eines Gewerbeacheines
 gegen KErlegung der Steuer unter eine besondere Kontrolle
gestellt werden sollen, sowie Wanderlager und -auktionen, denen
man dadurch die Konkurrenz mit den stehenden Gewerben erschweren
will. Die Einnahmen pflegen dadurch nur gering und von einer der
Leistungsfähigkeit entsprechenden Abstufung nur selten die Rede zu
sein. Noch jetzt sind die Lizenzen besonders in Frankreich und
England sehr verbreitet. In Preußen beträgt nach Ges, von 1876
der durchschnittliche Steuersatz vom Hausiergewerbe 48 Mk. und stuft
sich von 6—144 Mk. ab.
In der neueren Zeit ist in mehreren Ländern der Versuch gemacht,
durch eine Ergänzung der Gewerbesteuer zum Schutze der kleinen
Unternehmungen die Großbetriebe, besonders die Detailgeschäfte
imgroßen Maßstabe durch hohe Steuerauflagen in der Entwicklung
zurückzuhalten. Es handelt sich mithin um eine Konkurrenzsteuer zuzunsten
 der kleinen Läden. Dieselbe Tendenz werden wir aber auch
bei der Zucker-, Bier- und Branntweinsteuer treffen,
Prinzipiell ist die Verwertung der Steuer für sozialpolitische Zwecke
so wenig von der Hand zu weisen, wie für wirtschaftliche, z. B. in Form
von Schutzzöllen. Jedenfalls ist aber große Vorsicht dabei anzuwenden
und nur dazu zu greifen, wo das Erfordernis klar erwiesen werden kann.
In Sachsen ist durch Regierungsverordnung vom 12. Mai 1896
den Gemeinden das Recht zuerkannt, die Großbazare und Zweiggeschäfte
 mit einer Sondersteuer zu belasten, die 2%, des Umsatzes
nicht übersteigen darf. Sie ist in mehreren Städten eingeführt. Auch
in Preußen ist ein Zuschlag zur Gewerbesteuer für Großbetriebe
den Gemeinden gestattet. Köln legte eine solche mit 1*/, % des Reinprtrages
 auf, Mühlhausen in Thüringen hat eine besondere Steuer
aufgelegt bei Beschäftigung von mehr als 20 Personen, Gladbach
bei mehr als 50 Personen. Beuthen erhebt bei mehr als 25 Verkäufern
 '/,°%, des Ertrages, bei mehr als 40 Verkäufern 30 Mk. für
jeden, und steigend bei 80 Angestellten 60 Mk. für jeden.
In Frankreich sind die Großmagazine schon 1880 mit einer
Patentgebühr von 100 Fres., ferner einer Steuer von 25 Fres, für jeden
Angestellten und mit 10%, der Miete für die benutzten Räume zu einer
besonderen Konkurrenzsteuer herangezogen, Ein Gesetz vom 17, Juli 1889
erhöht die Abgabe nach der Zahl der Angestellten derartig, daß bei
mehr als 200 für jeden 50, bei mehr als 1000 Angestellten für jeden
75 Fres, zu zahlen sind. Das Gesetz vom 11. Aug. 1890 läßt diese
Abgabe erst bei 100 Angestellten beginnen, beschränkt sie auf die
Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und beansprucht für jeden
Angestellten 50 Fres. und außerdem */, der Miete. Danach zahlen
die Großmagazine etwa das Dreifache der Gewerbesteuer. Das Grandmagazin
 du Louvre zahlte schon 1893 935000 Fres. Konkurrenzsteuer.
Das preußische Gesetz vom 18. Juli 1900 hat zur Grundlage die
Zahl der gemeinsam zum Verkauf gestellten Warengruppen und die
Höhe des Umsatzes gewählt. 8 1. Wer das besteuerte Gewerbe des
Kleinhandels mit mehr als einer der in $ 6 angegebenen Warengruppen
betreibt, unterliegt, wenn der Umsatz in diesen Gruppen 400000 Mk.
übersteigt, einer Gemeindesteuer. Dieselbe beträgt:
bei 400 000— 450000 Mk. Umsatz 4000 Mk.
„ 450000— 500000 „ 5500 „
„ 500000—1000000 . 20000