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für jede 100000 Mk. mehr 2000 Mk.; jede weitere Verkaufsstelle
(Filiale) zahlt 2%, des Jahresumsatzes, von 10000 Mk. an.
Die in $ 6 aufgeführten Warengruppen sind:
A. Materialien und Kolonialwaren, Genußmittel usw.
B. Garn-, Schnitt-, Mode-, und Manufakturwaren, ;
C. Haus- und Küchengeräte, Porzellan-, Glaswaren aller Art.
D. Gold-, Silber-, Kunst-, Luxuswaren, Bücher, Musikalien, Spielwaren.
Im Jahre 1904 wurden 82 Betriebe in den Städten und 5 auf
dem Lande zur Warenhaussteuer herangezogen, welche 1965005 Mk.
gezahlt haben, bei einem berechneten Umsatz von 143,2 Mill. Mk.
{Statistisches Jahrb. für den preuß. Staat. Berlin 1906. S. 236.)
Es ist nun dagegen zu sagen, daß es unter den im größeren Maßatabe
 betriebenen Detailgeschäften neben den Großbazaren, welche
der unteren und mittleren Klasse besonders billige Ware in größter
Auswahl zu bieten suchen, und denen man besonders vorwirft, daß sie
durch unter dem Werte verkaufte Lockartikel und Reklame künstlich
das Publikum anziehen, ohne besondere Vorteile zu bieten, auch Großmagazine
 gibt, die Qualitätsware für das zahlungsfähigste Publikum
auf Lager halten und die großen Konsumvereine (Öffiziers-, Beamtenvereine
 usw.), die auch unter dieselbe Steuer fallen. Die beiden letzteren
 erfüllen aber Aufgaben, denen die kleinen Läden nicht gewachsen
sind. Dieselben sind meist durchaus solider Natur; sie besonders zu
belasten, liegt durchaus kein Grund vor. Die Schäden der Großbazare
sind aber durch Gesetz, wie gegen den unlauteren Wettbewerb, nicht
durch Steuermaßregeln zu bekämpfen. Sie bieten auch übrigens den
unteren und mittleren Volksschichten durch billige Gelegenheitskäufe
Vorteile, wie sie kleinere Unternehmungen nicht gewähren können.
Sie vermögen daher günstig auf die Hebung der Lebenshaltung zu
wirken. Bei den bedeutenden Vorteilen, welche die Großbetriebe den
Lieferanten ‘zu bieten vermögen, liegt ferner die Gefahr vor, daß auf
die letzteren als die Schwächeren die Last abgewälzt wird. Es ist
schließlich sehr schwer, einen richtigen Maßstab für die Steuer zu finden.
Die Vereinigung des Verkaufs verschiedener Waren gewissermaßen mit
Strafe zu belegen, dürfte kaum angebracht sein, da dies in jedem Laden
einer kleinen Stadt oder eines Dorfes auch geschieht und dadurch dem
Publikum der Einkauf des Bedarfs erleichtert wird. Die Höhe des Umsatzes,
 also des Rohertrages, gibt gerade hier gar keinen Anhalt zur
Beurteilung des Reinertrages, daher der Leistungsfähigkeit. KEbensowenig
 ist die Zahl der Augestellten ein Maßstab für die Höhe des
(eschäftsgewinns.

$ 39,
Allgemeine Grundsätze.
Höheren Anforderungen wird die Gewerbesteuer nur genügen, wenn
ie den Ertragsverhältnissen genauer angepaßt ist, Da dieses
für die unteren Klassen außerordentlich umständlich ist, wird es gerechtfertigt
 sein, die kleinen Handwerker überhaupt von der Steuer zu
befreien. . Wo eine besondere Kontrolle notwendig erscheint, wird bei
kleinen Unternehmungen die Patentsteuer sich noch sehr wohl rechtfertigen
 lassen, wie bei dem Hausiergewerbe, Schankwirtschaften usw.
Bei den größeren Unternehmungen wird eine besondere Schätzung
unerläßlich sein.