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Das Ergebnis der Gewerbesteuer war
n Preußen 1893 . .. . . . . . 21919000 Mk., das sind 0,7 Mk, pro Kopf
] „ 1905 von 600079 Steuerpfl. 34900000 „ » nn 10 „ »
„ Bayern 1905 von 359891 Steuerpfl. 10980000 , » = Ay 4
5 " außerdem an Hausiersteuer 218658 „
„ Württemberg 1905 . . ... . 2600000 „ »„ =» 1,3
„ Oesterreich 1903 v. 906 958 Steuerpfl. 37000000 Kr.. „ »„ 11,0
8 5 Steuern vom Hausier- u.
Wandergewerbe , . 281 808 N
Frankreich 1904 . ; 188459000 Fres. „ „30

$ 33,
Die Bergwerksabgabe.
Arndt, Jahrb. für Nationalök. 1881, Bad. XXXVI.
Ders.. Bergbau und Bergbaunolitik. Leipzig 1894.

Dieselbe ist vielfach nicht als eine Steuer aufgefaßt und behandelt,
 sondern als Preis für die Konzession des Gewerbebetriebes, für
die Ueberlassung der dem Staate gehörigen unterirdischen Schätze angesehen.
 Das war bis 1862 in dem rechts-rheinischen Gebiete Preußens
der Fall, wo ein Bruttozehnte erhoben wurde, und außerdem der Staat
eine Anzahl Freikuxe für sich in Anspruch nahm. Daneben bestand
die Rezeßsteuer, eine Art Grundsteuer, da sie sich nach der Oberfläche
 des Landes richtete, welches von dem Bergbau in Anspruch
genommen wurde; außerdem die Quatembergelder, welche eine
Gebühr zur Deckung der Kosten sein sollten, welche durch die Aufsichtsführung
 des Staates verursacht wurden. Durch die Gesetzgebung
von 1862 und 65 wurde die alte 4prozentige Bergwerksabgabe auf
1% herabgesetzt, die Eisen- und Steinkohlenbergwerke von der Steuer
befreit. Daneben blieb die Aufsichtssteuer bestehen, Der Grundbesitzer,
 der auf seinem eignen Territorium unterirdische Schätze hebt,
ist von der Steuer befreit. Durch Gesetz vom 14. Tuli 1893 wurde
die alte Bergwerkssteuer aufgehoben.
Im rechts-rheinischen Bayern, wo 1856 eine Steuer von 5%, des
Reinertrages aufgelegt wurde, ist sie 1896 in eine feste Grubenfeldsteuer
 von 26 Pf. pro ha verwandelt,
In Oesterreich sind die früheren Bergfronden durch Gesetz
von 1862 beseitigt, dafür trat 1896 die Einkommensteuer ein. Außerdem
 wird für jeden Freischurf eine Gebühr von 4 Gulden gezahlt.
In Frankreich sind die Bergwerke einer Grundsteuer unterworfen.
 Sie zahlen eine feste Gebühr von 10 Fres. pro Quadratkilometer
 des Grubenfeldes und eine Abgabe von dem Reinertrag bis
zu 5%. Sie brachte 1904 5,6 Mill, Fres.
Die Bergwerksabgabe ist als eine Ergänzung zur Gewerbesteuer
anzusehen. Zu einer exzeptionellen Besteuerung des Bergwerks liegt
anzweifelhaft ein. Grund in unserer Zeit nicht vor. Da gerade bei
dem Bergbau der Reinertrag außerordentlich schwankend ist und oft
lange gearbeitet werden muß, bis ein Reinertrag überhaupt erzielt wird,
auch selbst wenn der Rohertrag ein erheblicher ist, muß es als eine
außerordentliche Härte und Ungerechtigkeit bezeichnet werden, bei
ihm eine Steuer nach dem Rohertrage zu erheben. Der allein richtige
Maßstab ist der Reinertrag, Gerade hei den Bergwerken ist derselbe