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im allgemeinen leichter festzustellen als bei den meisten anderen Industriezweigen,
 weil hier der gesellschaftliche Betrieb der gewöhnliche ist, der
ainen veröffentlichten Jahresabschluß bedingt.

8 34.

Die Eisenbahnsteuer und Rückblick auf das
Ertragssteuersystem.
Diese Steuer kann als Preis für die Konzession der Anlage und
Verwertung einer Eisenbahn, womit erfahrungsgemäß ein weitgehendes
Monopol verbunden ist, aufgefaßt werden. Wo hiermit eine besonders
hohe Einnahme und damit eine Ausbeutung des Publikums zusammenhängt,
 wird eine besondere Besteuerung gerechtfertigt sein, auderenfalls
stehen die Eisenbahnen den anderen Gewerbeunternehmungen gleich,
und es wird nur am Platze sein, die Eisenbahnsteuer als Teil der Gewerbesteuer
 zu behandeln,
Auch hier wird die Grundlage für die Besteuerung der Reinertrag
 bilden. müssen, der im großen ganzen durch Jahresberichte
der Oeffentlichkeit übergeben wird. Wo man sich mit einer geringen
Einnahme begnügen will, hat man eine Gebühr, wie sie in der Billetsteuer
gleichmäßig von jedem gelösten Billet erhoben wird, eintreten lassen,
ein Verfahren, welches aber theoretisch nicht gerechtfertigt werden kann.
In Preußen wurde durch Gesetz von 1853 eine Ertragssteuer
von den Eisenbahnen, die aber Abzug der Schulden gestattete, eingeführt.
 Sie war, wie es in dem Gesetze ausgesprochen ist, bestimmt,
die Amortisation des Anlagekapitals zum Ankauf der Bahnen zu bewirken.
 Doch wurde dieses Ziel schon 1859 wieder aufgegeben. Das
Gesetz von 1867 besteuerte alle nicht verstaatlichten Eisenbahnen, und
zwar ohne Abzug der Schulden. Ergänzt wurde es durch die Gesetze
von 1873 und 76. Die Ertragssteuer ist aufgefaßt als eine Spezialsteuer
 von einem besonderen Gewerbebetriebe, welcher von der Gewerbesteuer
 nicht betroffen wird, und auch das Gewerbesteuergesetz von 1891
jäßt die Eisenbahnen ausdrücklich frei. Die Steuer ist vom Reinertrage
 zu entrichten. Bei einer Dividende bis zu vier Prozent des
Aktienkapitals werden 2,5%, erhoben, bei einer Dividende von 4 bis
5% : 5%, von 5—6 %, : 10% vom Ertrage, von über 6%, : 20 %, dieser
Ertragsquote. Sie ist für 1903 mit 527 800 Mk. angesetzt; dagegen war sie
as 1882/83 noch mit 3,38 Mill. Mk. Durch den allmählichen Ankauf der
Bahnen durch den Staat hat die Steuer sehr an Bedeutung verloren.
In England zahlten zunächst die Reisenden auf den Bahnen ein
Meilengeld im Anschluß an die bisherige Abgabe von den Landkutschen.
 1842 wurden dagegen 5%, von dem KErtrage des Personenverkehrs
 erhoben, wovon aber die billigen Züge 3. Klasse befreit wurden.
[m Jahre 1883 wurden dagegen nur die Fahrten zu 1 d. und darunter
per engl. Meile frei gelassen, und der Satz für die städtischen Züge auf
2% ermäßigt. Vom Warentransport wird in England. eine Transportsteuer
 als Stempelabgabe von Frachtbriefen im Betrage von 6 d.. erhoben.
Der Ertrag der Eisenbahnsteuer war im Jahre 1900 328000 Pfd. St.
In Frankreich wurde zunächst (1838) die alte Transportsteuer
für Omnibusverkehr auch auf die Eisenbahnen ausgedehnt. Im Jahre
1855 fand aber eine Umgestaltung statt, indem 10°, von der Bruttoainnahme
 aus dem Personen- und Eilgutverkehr zur Erhebung gelangte.
Die Finanznot nach dem Kriege Anfang der siebziger Jahre zwang zu