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deshalb verhältnismäßig leicht entweder die Produktionsquellen selbst
ausbeuten oder sie olme große Kosten einer genauen Kontrolle
unterwerfen. Die Verarbeitung des‘ Materials ist eine einfache
und bezieht sich nur auf die Herstellung weniger Qualitäten. Die Behinderung
 des Unternehmungsgeistes durch Monopolisierung wird deshalb
hier nur eine unbedeutende sein. Die Produktion für den Export pflegt
aber bei Staatsbetrieb nur eine untergeordnete Bedeutung zu haben.
Als Steuer ist allgemein eine Fabrikatsteuer gebräuchlich,
indem das fertige Salz zur Steuer herangezogen wird, bevor es in den
freien Verkehr tritt. Bei der geringen Zahl meist sehr bedeutender
Etablissements ist die Steuer leicht durchzuführen. Der .Schmuggel
ist bei dem voluminösen, schweren und billigen Material weniger zu
befürchten. In den Grenzdistrikten kann demselben durch die Salzkonskription
 vorgebeugt werden, indem die Bewohner verpflichtet
sind, das für den menschlichen Bedarf nötige Durchschnittsauantum
an Salz zu kaufen.
Die Frage, ob Monopol oder Steuer vorzuziehen sei, hängt nach
dem Gesagten von den Verhältnissen ab und ist hier nicht so ohne
weiteres prinzipiell zu entscheiden. Die Beseitigung des Monopols in
Deutschland hatte nur darum eine wesentliche Bedeutung, weil
man hoffen konnte, eine Steuer leichter zu beseitigen als ein Monopol.
Man sah es als einen Uebergang an und konnte den Ländern nicht
das Monopol oktroyieren, die sich bisher davor bewahrt hatten.
In Frankreich wurde schon 1342 eine zunächst niedrige Steuer
auf das Salz gelegt, die aber bereits 1366 auf 24 Livres pro Zentner,
später bis 45 Livres gesteigert wurde. In der Form des Handelsmouopols
 und besonders durch die lange Zeit übliche Verpachtung des
Monopols und die gewaltige Höhe des Aufschlages, der von den Pächtern
 mit der größten Härte eingetrieben wurde, erregte die Steuer
wiederholt in der Bevölkerung die höchste Erbitterung, die sich öfters
in Aufständen Luft machte. Mit Recht sieht man in der Unzufriedenheit
über die Höhe der „Gabelles“ ein wesentliches Moment für den
Ausbruch der Revolution im Jahre 1789, wo in einem großen Teil der
Provinzen mit !/„ der Bevölkerung des Landes 62 Livres pro Zentner
Salz gezahlt werden mußten. Andere Provinzen mit */4 der Bevölkerung
zahlten 331, Livres, die ärmsten Gegenden allerdings nur 2 Livres.
1798 wurde die Steuer aufgehoben, 1809 aber wieder eingeführt, 1814
auf 15 Fres, pro Zentner normiert, dann allmählich auf 5 Fres, ermäßigt.
 1862 wurde das Fabriksalz, 1869 das Viehsalz von der Steuer
befreit. Die Steuer betrug 1901 0,7 Fres. pro Kopf der Bevölkerung,
10 Cent. pro Kilo Kochsalz, dafür ist der Salzbergbau von der Bergwerkssteuer
 befreit.
In Deutschland wurde 1356 durch die goldene Bulle das Salzregal
 den Kurfürsten zugesprochen. In Preußen führte der Große
Kurfürst 1656 das Salzmonopol ein. Die Privatsalinen blieben bestehen,
 durften aber nur an den Staat das Salz verkaufen. Der Detailverkauf
 war nur privilegierten Personen gestattet. Die Einfuhr von
Salz wurde verboten. Die Herren, Ritter und Prälaten erhielten das
Salz steuerfrei. 1765 wurde die Salzkonskription eingeführt, auf
dem Lande für jede Person über 9 Jahre 4 Metzen jährlich, für jede
Kuh und je 10 Schafe 2 Metzen. Ueber die Entnahme an Salz mußte
Buch geführt werden, bei Minderverbrauch erfolgte Strafe. Der Adel
erhielt nach wie vor das Salz steuerfrei. Erst 1816 wurde die Kon-