Een rer EM Er SEN NE RESTE N Are Tepe SEN NET TeeEr ee Be RE TE TEE
SEES TEE re ET BAUTEN GE ES ORT TANE AERO RUN NEE RER Va

skription aufgehoben, 1820 der Preis pro Tonne = 4 Zentner auf
15 'Tlr. angesetzt; 1838 ist für Vieh- und Gewerbesalz eine Ermäßigung
zugestanden, 1842 der Preis auf 12 Tlr. pro Tonne normiert.
Durch Gesetz von 1867 für den norddeutschen Bund wurden die
Monopole beseitigt und eine allgemeine Fabrikatsteuer von 12 Mk.
pro 100 Kilo Kochsalz angesetzt, während Vieh-, Gewerbe- und Badesalz,
 wenn es für den menschlichen Konsum ungenießbar gemacht war,
und ebenso das zum KEinsalzen von Fischen gebrauchte, sobald die
Verwendung unter Staatsaufsicht vorgenommen wurde, von der ‚Steuer
befreit wurde.
InOesterreich-Ungarn besteht das Produktiousmonopol. Der
Verkaufspreis ist in den einzelnen Landesteilen verschieden und schwankt
zwischen 7 und 19 Gulden pro 100 Kilo. Für Vieh- und Gewerbesalz
besteht teils Ermäßigung, teils Steuerfreiheit.
Ein Salzmonopol liegt ferner vor in Italien, Serbien, Griechenland
 und Rumänien. In England ist das Salz bereits 1825 von
jeder Steuer befreit, ebenso in Norwegen 1844.
Die Salzsteuer war angesetzt in:

pro Kopf
Deutschland (1905) mit 52 282 000 Mk. 0,9 Mk
Frankreich!) „ „: 9480000 Fres. 0,2
Ltalien » „ 74000000 L. 18
Jesterreich „ „ 87400000 Kr. 12

$ 36.
Die Steuer auf Fleisch und Mehl.
v. Reitzenstein, in den Jahrb. für Nationalökonomie, Neue Folge, Bd. VII,
[X und XVIIL
Menger, Statist. Zusammenstellungen als Material für eine Reform der Verzehrungssteuer,
 Wien 1887.
Troeltsch, Die bayrische Gemeindebesteuerung. München 1891.

‚Die Besteuerung des Fleisches und Mehls wird besonders in
zweierlei Formen durchgeführt: einmal als Oktroi oder Torsteuer,
also als Verbrauchsabgabe, welche in den einzelnen Gemeinden aufgelegt
 wird, sei es allein für die Gemeindekasse oder auch für den
Staat; zweitens in der Form einer eigentlichen Schlachtsteuer,
erhoben in den Schlachthäusern, resp. bei den Fleischern oder den für
den eigenen Gebrauch schlachtenden Personen nach der Zahl und Art
der geschlachteten Tiere, und als Mahlsteuer, erhoben in den
Mühlen nach der Qualität des gemahlenen Getreides,
In Form der Torsteuer oder des Oktroi war in früheren Zeiten
sehr allgemein gebräuchlich und leicht durchzuführen, als noch die
Städte durch Wälle und Gräben von dem übrigen Lande abgeschlossen
und der Verkehr an den wenigen Toren leicht zu überwachen war.
So war eine solche Abgabe in Frankreich schon im 13. und 14. Jahrhundert
 eingeführt, wovon der Staat einen bedeutenden Teil, meist die
Hälfte, für sich in Anspruch nahm. Bei der Leichtigkeit der Erhebung
dehnte man die Abgabe aus und hat sie in Frankreich bis zur
Gegenwart so erhalten: sie betrifft die alkoholischen Getränke, Brenn-1)

 Dazu kamen aber 1901: 24,5 Mill. an Salzzoll, so daß im ganzen durch das
Salz 34,2 Mill. Fres, der Staatskasse zuflossen, das sind 0,7 Mk, pro Kopf. der
Bevölkerung.