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und Baumaterialien, Beleuchtungsstoffe, Viehfutter und die verschiedensten
 Nahrungsmittel. In der neueren Zeit überwiegt sogar durchaus
der Ertrag der erst erwähnten Gegenstände. In Frankreich waren
noch im Jahre 1900 1504 Gemeinden mit ca. 13 Mill. Einwohner
dem Oktroi unterworfen, und der Ertrag belief sich auf 355 Mill. Fres.
inkl. Zuschlag, das sind 24 Fres. pro Kopf, wovon der größte Teil
aus alkoholischen Getränken bezogen wurde. Der Wein ergab 67 Mill.,
Cider 3,6 Mill., Bier 19,5 Mill., Alkohol 57,6 Mill, Mineralwasser
4,2 und andere Getränke, 3,6 Mill., Brennmaterialien 46,6 Mill., Eßwaren
 97,6 Mill, Viehfutter 18,7 Mill. Paris nahm im Jahre 1900
dadurch etwa 173 Mill. Fres. ein. Das Ges. vom 29. Dez. 1897 bestimmte
 eine Ermäßigung für Wein, Bier, Cider, Mineralwasser usw.,
verfügte eine Maximalgrenze des Tarifs, untersagte die Neueinführung
von Oktrois und ermächtigte die Gemeinden zur Aufhebung der Steuer
auf nicht gesundheitswidrige Getränke, zu denen auch Wein und Bier
gerechnet sind. Indessen wurde davon nur vereinzelt Gebrauch gemacht.
Von 1895 —1900 ist das Oktroi nur in 24 Gemeinden beseitigt. In Belgien
 wurden die Oktrois 1860 aufgehoben. In Italien wurde die
innere Verzehrungssteuer (Dazi interni di consumo) durch das Gesetz
von 1864 einheitlich geregelt. Sie ist in erster Linie eine Staatssteuer.
In den kleineren Orten mit weniger als 8000 Einwohnern findet dıe Erhebung
 nicht an den Toren, sondern in den Verkaufsläden und Schlächtereien
 statt. Vielfach ist die Erhebung an eine Gesellschaft verpachtet,
in Neapel liegt sie in den Händen der Staatsverwaltung. In Oesterreich
 führte das Gesetz von 1829 eine allgemeine Verzehrungssteuer
ein, welche von Fleisch und Vieh, dann besonders von alkoholischen
Getränken, seit 1882 auch von raffiniertem Mineralöl erhoben wurde und
1890 eine weitere Ergänzung erfuhr. In 11 größeren Städten sind noch
andere Gegenstände, wie Brennmaterial und Viehfutter, der Steuer
unterworfen. Die Steuer ist hauptsächlich eine Staatssteuer, doch beziehen
 auch namentlich die größeren Kommunen durch einen Aufschlag
einen größeren Teil für sich; Wien und Pest haben sie in eigner
Regie. In einer Anzahl kleiner Städte ist sie verpachtet; vielfach
aber durch eine Abfindungssumme erledigt. Ein neuer Tarif ist
in Ungarn 1887, in Wien 1890 aufgestellt. In Wien werden
für‘ Mehl und Brot pro Zentner 74 Kr. gezahlt, in anderen Städten
37 Kr.
In Preußen wurde 1820 in 132 Städten eine Mahl- und Schlachtsteuer
 eingeführt, welche das zum Konsum bestimmte Schlachtvieh und
Fleisch, sowie Getreide, Mehl und Brot mit einer Eingangsabgabe für
den Staat und die Städte belegte. Durch Gesetz von 1873 wurde die
Mahlsteuer allgemein, die Fleischsteuer in den meisten Städten beseitigt.
Die Steuersätze waren meistens 2 Mk. pro Zentner Weizen, 0,5 Mk.
pro Zentner für anderes Getreide, 5 Mk. pro Ztr. Fleisch. In 8 Gemeinden
 ist noch die Schlachtsteuer beibehalten. Allgemeiner ist noch
die Torsteuer als Gemeindeabgabe in Elsaß-Lothringen von
Fleisch, Butter, Eiern, Brenn- und Baumaterialien. In Bayern, rechtsrheinisch,
 ist den Gemeinden gestattet, Abgaben von Malz, Bier, Fleisch
und Mehl zu erheben, in Württemberg von Bier, Fleisch und Gas.
Weniger sind in Baden und Hessen gemeindliche Verbrauchsabgaben
in Anwendung.

Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. IIf. Teil. 4, Aufl.