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führbar und nicht zu drückend erweisen, schwerlich aber durch ihren
finanziellen Erfolg rechtfertigen lassen.
Infolge der Einführung der Schlachthäuser in den größeren Städten
ist eine Schlachtsteuer in diesen leicht durchzuführen, zumal Gebühren
zur Deckung der Kosten der Anlage, der Kontrolle usw. ohnehin
erhoben werden müssen. In einem Lande aber, wo wie in Deutschland
der Verbrauch des Fleisches sowohl in der Arbeiter- wie in der Mittelklasse
 ein viel zu geringer ist, daher alles geschehen muß, um ihn zu
heben, wird eine Verteuerung des Fleisches sicher möglichst zu vermeiden
 sein.

B. Die Steuer auf entbehrliche Gegenstände.

8 38.
Die Getränkesteuern.

M. v. Heckel, Die Getränkesteuern in Frankreich. Jahrb. f. Nationalök.
Bd. XXI u. XXL. Tr ationalök, HI. F,

Man versteht darunter gewöhnlich die Besteuerung der alkoholischen
 Getränke, und diese haben auch wir hier speziell im Auge.
Dieselben sind unzweifelhaft ein sehr geeignetes Steuerobjekt, ja, sie
dürften mit dem Tabak zu den geeignetsten gehören. Dagegen werden
Mineralwässer usw. von einer Steuer frei zu lassen sein, da sie als
Ersatz für alkoholische Getränke möglichst billig dem Publikum zugänglich
 gemacht werden sollten. Man bezeichnete früher die alkoholischen
 Getränke als zwar entbehrliches aber nützliches Nahrungsmittel.
 Die medizinische Wissenschaft wie die Erfahrung haben indes
gezeigt, daß durch dieselben weit mehr Schaden als Nutzen gestiftet wird.
Sowohl der vereinzelt übermäßige (jenuß, wie der tägliche Konsum wirken
bei größerer Ausdehnung zerstörend auf das Nervensystem. Die Alkoholika
 absorbieren und entziehen der rationellen Verwendung einen verhältnismäßig
 bedeutenden Teil des Einkommens, und zwar hauptsächlich
bei den unteren Klassen, Bode berechnet die jährliche Ausgabe für
berauschende Getränke in Deutschland auf 2 Milliarden Mk., das
sind ca. 40 Mk. pro Kopf der Bevölkerung, Stutzer dagegen auf
3 Milliarden; 2 Milliarden allein für Bier, über 700 Mill. für Branntwein
 und gegen 200 Mill. Mk. für Wein. Apelt nimmt 7—9% des
Einkommens verheirateter, 14—22°%, bei unverheirateten Arbeitern
als Ausgabe für alkoholische Getränke an. Strümpell sagt, daß
nach seinen Erkundigungen für solide geltende Arbeiter in Bayern U
ihres Verdienstes für Bier ausgeben; Delbrück (Hygiene des Alkoholismus,
 Jena 1901) behauptet, daß in Bremen Arbeiter noch nicht
für unmäßig gelten, deren Ausgaben für Branntwein 1. des KEinkommens
 ausmachen. Bei einem sehr soliden Handwerker stellten wir
6%, bei einem Subalternbeamten 37, 1 bei einem sehr nüchternen
Lohndiener 2%, bei einem höheren Beamten gleichfalls 2%, bei
einem anderen noch nicht ganz 1%, vom Einkommen als Ausgabe
für alkoholische Getränke fest. Hieraus ergibt sich, daß je höher
die Lebensstellung, um so niedriger der Prozentsatz ist, den die Ausgaben
 für alkoholische Getränke vom Einkommen gewöhnlich ausmachen,
 wenn natürlich hiervon auch erhebliche Ausnahmen vorkommen.