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Bei‘ der Arbeiterbevölkerung, das muß hervorgehoben werden,‘ wächst
oft der Prozentsatz gerade mit Erhöhung des Einkommens.
Neuere Beobachtungen haben ergeben, daß bei starker körperlicher
 wie geistiger Anstrengung geistige Getränke nicht förderlich
sınd und sehr wohl dabei dauernd entbehrt werden können. Diese
Erfahrung hat Nansen auf seiner Nordpolfahrt gemacht. Bei starken
Märschen des Militärs hat sich der Alkoholgenuß als schädlich erwiesen,
 deshalb ist die Mitnahme von Branntwein in Deutschland den
Soldaten im Manöver untersagt. Die Sportvereine verlangen teils überhaupt,
 teils in der Trainingzeit die Abstinenz von ihren Mitgliedern,
weil sich herausgestellt hat, daß der Alkoholkonsum die Leistungsfähigkeit
 beeinträchtigt. Die Hauptgefahr liegt allerdings in dem Mißbrauch,
 Ein mäßiger Genuß von Wein und Bier ist dagegen unter
zewöhnlichen Verhältnissen nicht als sanitär schädlich zu bezeichnen.
Man hat es daher in der Hauptsache mit Genußmitteln zu tun,
welche tatsächlich zum Schaden der Gesamtheit im
DÜebermaß verwendet werden. Wer dieselben gebraucht, bekundet
 damit eine pekuniäre Leistungsfähigkeit und kann mit Recht
zu einer Abgabe für die Staatskasse herangezogen werden. Da nun
bei weitem der größte Konsum durch die unteren Klassen stattfindet,
so ist hier unzweifelhaft der beste Weg geboten, dieselben zur Steuerzahlung
 heranzuziehen, und zwar in dem Maße, daß ein anderer Weg
der Besteuerung sich als überflüssig und sogar als zu weitgehend erweist.
 Auf der anderen Seite ergibt sich die Gefahr, durch sehr hohe
(zetränkesteuern die unteren Klassen zu überlasten,
In einem jeden Lande ist ein bestimmtes Getränk das gebräuchliche
 Nahrungsmittel, welches. nur mit gewisser Vorsicht besteuert
werden darf, Ein jedes Land wird deshalb nach den, wirtschaftlichen
Verhältnissen und den Gewohnheiten in bezug. auf das Steuerobjekt
und die Höhe der Steuer verschieden zu behandeln sein. Je größer
aber der Alkoholgehalt des Nationalgetränks ist, um so wichtiger wird
es sein, einen Druck durch eine hohe Steuer auszuüben, um allmählich
eine Verminderung des Konsums herbeizuführen. Die günstige Wirkung
einer hohen Steuer auf die Verminderung der Trunksucht ist in Schweden
 und Norwegen, wie neuerdings in der Schweiz schlagend
nachgewiesen,
Das französische Ges, vom 29, Dez. 1897 ermächtigte die Oktroigemeinden,
 die Oktroierhebung auf Wein, Obstwein, Bier und Mineralwässer
 aufzuheben und dafür die Sätze für Branntwein zu verdoppeln,
um der Trunksucht entgegenzuwirken. Für die Gemeinden, die davon
keinen Gebrauch machten, wurden Maximalsätze nach der Einwohnerzahl,
 von 0,55 Fres. bei unter 6000 Einwohnern, von 0,85 bei 6—10000
Einwohnern, bis 2,25 Fres, bei mehr als 50000 Einwohnern, und in Paris
4 Fres. pro hl festgesetzt, für Obst- und Honigwein 0,35—2 Fres, Das
Maximum für Bier beträgt 5 Fres. pro hl, in einzelnen Departements 1,50,
Weine mit mehr als 15%, Gehalt können mit dem doppelten Satz belastet
 werden. Außerdem können Lizenzen vom Getränkhandel erhoben
werden, auch eine Abgabe von Flaschenweinen bis 0,30 Fres. Paris
hat die Steuer auf hygienische Getränke aufgegeben und erlitt damit
eine Einbuße von 46 Mill. Fres.