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Den Konsum berechnet Miraglia von 1886—90:
in Spanien ' auf 115 1 pro Kopf
„ Griechenland 109  » »
„ Italien 95 ”
Frankreich 4 „x »
Schweiz , I n
Desterr.-Ungarn
Deutsch. Reich {
Belgien 0)
Zroßbritannien „ 17,
Schweden „ 05.

Die Besteuerung kann in verschiedener Weise ausgeführt werden:
)‘., Als Produktionssteuer:
a) in der Form der Flächensteuer, die sich an die Grundsteuer
anlehnt. Sie ist verhältnismäßig einfach durchzuführen und leicht zu kontrollieren,
 verträgt aber nur eine geringe Auflage, da die Fläche in keiner
Weise maßgebend für den Ertrag ist. Je nach Klima und Lage ist dessen
Quantität und noch mehr dessen Qualität außerordentlich verschieden, und
auf derselben Fläche schwankt der Ernteausfall ungleich stärker als bei
den landwirtschaftlichen Produkten. Man berechnete früher den Durchschnittsertrag
 in Preußen in einzelnen Jahren auf über 900 Quart pro
Morgen, in anderen dagegen auf nur 40 Quart. Von demselben Grundstück,
 von dem das Stückfaß in dem einen Jahre mit 3000 Mk. bezahlt
wird, kann man in einem anderen nur 300 Mk. erhalten. Ein allgemeiner
 Durchschnittssatz für die Fläche, auch wenn man auf Lage und
Bodengüte entsprechend Rücksicht nimm{, kann deshalb nur niedrig
lauten, um nicht bei ungünstigen Lagen in Jahren der Mißernte einen
zu argen Druck auszuüben.
b) Eine etwas höhere Einnahme ist zu erzielen, wenn die Steuer
sich an die gekelterten Quantitäten hält, wie das bis zum Jahre
1820 in Preußen der Fall war, wo die Quantität des gewonnenen
Mostes, später nach Abzug von 15% Gärungsverlust, den Maßstab
bildete. Aber sie erfordert zur Verhütung der Defraudation eine genaue
Kontrolle, die außerordentlich umständlich und unbequem ist. Es darf
nur in Gegenwart eines Steuerbeamten gekeltert werden, die Keltervorrichtungen
 werden unter Verschluß gelegt, und die Nichtberücksichtigung
 der Qualität 1äßt das Vorgehen gleichwohl als unzureichend
erscheinen. In Preußen wurden bis 1865, wenigstens nach der
Bodenqualität, in 5 verschiedenen Klassen verschiedene Sätze erhoben,
wodurch aber den tatsächlichen Unterschieden natürlich nicht Genüge
geschehen konnte. Sich genauer an die J ahrespreise anzuschließen,
hat sich als unausführbar herausgestellt.
Diese roheren Formen sind deshalb in der neueren Zeit immer
allgemeiner verlassen. Höhere Erträge lassen sich durch die zweite
Art erzielen.
2. Als Steuer vom Verkehr.
a) Die Versandsteuer. Der Wein soll hierbei zur Besteuerung
gelangen, soweit er von dem Produzenten versendet wird, Der Versender
 :hat infolgedessen anzumelden, welche Quantität und Qualität,
woher und an wen er verschickt. Die darüber ausgestellte Urkunde ist
dem Wein als Begleitschreiben mitzugeben (seit 1873 in Elsaß-Lothringen
 eingeführt). .Der Vorteil gegenüber der vorher besprochenen