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Steuer liegt darin, daß hier das Quantum gemessen wird, welches in
den größeren Handelsverkehr tritt, und der Produzent erst dann zu
sahlen braucht, wenn er sein Produkt veräußert. Der Nachteil liegt
darin, daß das Quantum, welches der Produzent selbst konsumiert und
in der nächsten Umgebung umsetzt, nicht zur Versteuerung gelangt.
Da das meiste Quantum per Bahn oder durch die Binnenschiffahrt
transportiert wird, ist die Kontrolle verhältnismäßig leicht durchzuführen,
 gleichwohl wird es wünschenswert sein, daß eine Gegenprobe
durch den zweiten Besteuerungsmodus veranstaltet wird. Wenn auch
in der Regel der Absender zur Zahlung verpflichtet ist, so kann sie
doch, z. B. bei einer Kommunalsteuer sehr wohl dem Empfänger aufgelegt
 werden,
b) Durch eine Einlagesteuer, welche in der Tat meist mit
der ersteren verbunden wird, kann die Gegenprobe in angemessener
Weise durchgeführt werden. Hier hat der Empfänger von Wein den
Bezug zur Anzeige zu bringen, wenn er Wein in den Keller lagern
will, Er ist es, der die Steuer zahlt, während sie bei dem vorherigen
Modus von dem Absender eingefordert wird. In beiden Formen ist
die Quantität leicht zu kontrollieren und auch die Berücksichtigung
der Qualität sehr wohl möglich, sei es, indem man die Bezugsgegend
oder den Produktionsort selbst nach seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt,
 sei es, daß man die Qualität genauer feststellt und den durchachnittlichen
 Preis zugrunde legt. Beide Formen sind wohl am
meisten geeignet, eine größere Summe aus dem Wein für die Staatskasse
 zu gewinnen.
c) Die Eingangssteuer in den Städten, also in Verbindung mit
dem Oktroi, oder mit einer Verzehrungsteuer,
3. Die Kleinhandels- oder richtiger Schanksteuer.
Die Abgabe vom Kleinverkauf verlangt eine Buchung und Konirolle
 der von dem Schankwirte eingelegten Quantitäten. Durch perio-Jlische
 Revision der Bestände wird das verkaufte Quantum festgestellt,
und die Steuer kann nach den Detailpreisen bemessen werden. Da
hierbei die Kontrolle außerordentlich lästig ist und ein großes Personal
beansprucht, wird sehr allgemein die Abfindung durch eine Pauschalsumme
 vorgezogen, welche die Stadt oder die Gesamtheit der Schankwirte
 erlegt und unter die Beteiligten repartiert, oder es findet ein
Abonnement statt, indem der einzelne Schankwirt sich mit dem Staate
über eine jährliche Abfindungssumme einigt. Da hier nur die Verausgabung
 kleiner Quantitäten in Betracht gezogen werden soll, so bleiben
diejenigen befreit, welche ihren häuslichen Bedarf im großen decken,
was unzweifelhaft nicht gerecht ist. Die Steuer verlangt deshalb eine
Ergänzung auf anderem Wege.
4. Die Lizenz, die als feste Abgabe vom Schankwirt erhoben
wird, ist noch jetzt und zwar seit sehr langer Zeit in England und
Frankreich im Gebrauch.

Die Gesetzgebung einzelner Länder.

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In Preußen bestand bis 1865 eine Produktionssteuer, die sich
an die Quantität des gewonnenen Mostes hielt und 5 Abstufungen
nach der Qualität zuließ. Sie ist 1865 endgültig beseitigt. Der inländische
 Wein ist in Preußen seitdem steuerfrei. In Württemberes