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ist‘ der zum Ausschank kommende, heimische Wein und ÖObstwein,
soweit das Quantum unter 20 Liter verbleibt, steuerpflichtig. Die
Steuer richtet sich nach dem Werte, darf aber 11 Pfennige pro Liter
nicht übersteigen. Nur der Schankwirt ist steuerpflichtig, nicht aber
der kleine Kaufmann, wofür ein (rund kaum einzusehen ist. Die
Steuer wird gewöhnlich in Pauschalsumme gezahlt, außerdem entrichten
die Wirte noch eine Lizenzsteuer. In Baden soll der Weinverbrauch
allgemein durch eine Weinakzise besteuert werden, außerdem wird
der Kleinverkauf durch ein Ohmgeld getroffen. Maßgebend sind die
Gesetze von 1882 und 88, Jeder Einleger hat die Steuer zu entrichten.
 Befreit ist dagegen die Einlage durch Weingroßhandlungen,
welche dafür besondere Patente zu erwerben haben, Von dem Liter
Wein werden 3 Pfg. als Akzise und 2 Pfg. als Ohmgeld erhoben, von Obstwein
 nicht ganz !/, dieser Auflagen. Die Kontrolle erstreckt sich besonders.
auf die Weinkeller und den Weintransport. In Elsaß-Lothringen
wurden im Jahre 1873 die bisherigen Eingangs- und Kleinverkaufssteuern
 durch eine einheitliche Versandsteuer ersetzt. Doppelbesteuerung
sucht man zu vermeiden, so daß Weingroßhändler bereits versteuerte
Weine nicht noch einmal zu versteuern brauchen. Bleibt der Wein in
derselben Hand, so ist er gleichfalls von der Abgabe befreit. Seit 1880
ist der Steuersatz auf die Hälfte des früheren von 1,50 Mk. pro Hektoliter
 herabgesetzt. Wirte und Weinhändler haben außerdem noch eine
Lizenzabgabe zu entrichten, welche durchschnittlich vierteljährlich
je nach der Einwohnerzahl zwischen 25,50 und 75 Mk. beträgt.
In Oesterreich-Ungarn wird in geschlossenen Städten eine
Eingangssteuer, auf dem offenen Lande eine Einlagesteuer von den
Schankwirten erhoben; letztere meist in der Form einer Abfindung
durch sämtliche Schankwirte der Gemeinde. Der Durchschnittssatz beträgt
 2,97 Gulden pro Hektoliter; die Einnahme 1904: 11,4 Mill. Kr.
In Frankreich erhielt sich die Weinsteuer seit dem Beginne des
18. Jahrhunderts bis 1900, also 2 Jahrhunderte fast unverändert. Sie bestand
 aus einem ganzen System von Steuern und hat eine gewisse Berühmtheit
 erlangt, so daß wir sie darstellen, obwohl sie durch Ges. v. 29, Dez.
1900 abgeändert und wesentlich vereinfacht ist. Sie zerfiel in verschiedene
 Arten mit ungleicher Erhebung. Hauptsächlich kam in Betracht:
1. Die Versandsteuer, welche noch besteht und die alle Privaten
 und jetzt auch die Kleinhändler zu zahlen haben, die auf einmal
mehr als 25 Liter beziehen. Die Steuersätze schwankten in den verachiedenen
 Departements zwischen 1, 1,50 und 2 Fres. pro Hektoliter,
jetzt sind die Zonen beseitigt und allgemein der Satz von 1,50 angesetzt,
für Cider sind wie hisher 0,80 Fres. zu entrichten. Jede Versendung
ist anzumelden, Die allgemeine Zirkulationssteuer beträgt 1,50 Fres.
pro hl und 0,80 für Obstwein. Das Zonensystem ist beseitigt, dagegen
sind die Sendungen an die Kleinhändler steuerpflichtig geworden; auch
Most, wenn über 10 hl und außerhalb des Ernte-Arrondissements bezogen,
 zahlt für 3 hl — 2 hl. Wein Steuer. Sendungen unter 25 Liter
und sämtliche für Großhändler und Wirte bestimmte sind von der
Steuer befreit. Die alte Steuer brachte in den letzten Jahren ca.
28 Mill. Fres. ein. Außerdem sind Lizenzen nach der Größe der Städte
für die Kleinhändler in 5 Abstufungen von 20—500 Fres. vorgeschrieben.
 Großhändler zahlen nach dem Umsatz in 3 Stufen von
200—500 Fres. Dadurch bringt der Wein jetzt 103 Mill, Obstwein
7 Milk weniger als bisher.