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2. Die Droit d’entree wurde in Städten mit 4—10000 Einwohnern
 und darüber erhoben. Nach der Größe der Städte wurden
7 verschiedene Steuersätze, die wieder in den drei erwähnten Formen
eine verschiedene Höhe hatten, angesetzt. So stufte die Steuer sich
für Wein von 0,40 Centimes in den kleinen Städten der ersten Zone,
bis 3 Fres. in Städten über 50000 Einwohner in der dritten Zone ab.
Die Steuer brachte etwa 2 Mill. Fres, ein. Sie ist jetzt beseitigt.
3. In den größeren Städten trat an die Stelle der letzterwähnten
Steuer die taxe unique. Sie unterschied sich von der soeben besprochenen
 nur dadurch, daß ihre Sätze dem Werte der Getränke
mehr angepaßt und häufigen Veränderungen unterworfen waren. Auch
sie ist jetzt in Fortfall gekommen.
4. Die Steuer: Droit de detail betraf Schankwirte für Quantitäten
 unter 25 Liter oder Flaschen in Orten unter 4000 Einwohnern.
Sie richtete sich nach dem Verkaufspreise (12,5 %), den der. Verkäufer
 selbst zu deklarieren hatte. Die Steuer trug etwa 44 Mill. Fres.
ein. An Stelle dieser Steuer sind die Schankwirte seit 1900 auch einer
Lizenz unterworfen, die sich nach der Größe der Städte für Kleinhändler
 in 5 Klassen von 20—500 Fres, für Großhändler in 3 Klassen
von 200—500 Fres, abstuft. Das Ges. v. 29. Dez. 1900 verfügte
die Aufhebung des Droit d’entree, des Droit uni und des Droit de
detail.
5. In Paris und Lyon wurden die bisherigen Arten der Weinsteuer
 durch die taxe de remplacement ersetzt.
6. Außerdem konnten Abonnements bald einzeln, bald von
den Steuerpflichtigen geschlossen, bald auch von der Gemeinde nach
einem Uebereinkommen entrichtet werden.
7. Es sind die Gebühren für die verschiedenen Scheine beim Verkehr
 zu erwähnen.
8. Die Lizenzen beliefen sich je nach der Einwohnerzahl des
Ortes zwischen 15 und 50 Fres. für den Kleinhändler, für die GroBhändler
 auf 100 Fres., und sind nun, wie oben erwähnt, abgeändert.

Gerade die außerordentliche Mannigfaltigkeit der Besteuerung, die
man in Frankreich zur Anwendung gebracht hatte, ermöglichte auch
das sehr günstige Ergebnis, welches das Land mit der Steuer erzielte.
Freilich liegt es auf der Hand, daß eben auch nur bei der dort
vorhandenen gewaltigen Ausdehnung des Weinbaues wie des Weinkonsums
 die Erzielung so großer Summen möglich war. Die Steuer
war aber auch in Frankreich als sehr drückend empfunden, und .die
Mannigfaltigkeit der Auflage schloß viele Belästigungen des Verkehrs
in sich, außerdem strebte man danach, den Weinkonsum zu erleichtern,
um dafür den Branntweinverbrauch um so mehr einzudämmen. Hieraus
entstand das Gesetz von 1900, durch welches die Einnahmen um mehr
als 100 Millionen vermindert wurden. Im Jahre 1896 kamen .
durch die Inlandsteuer 155,4 Mill. Fres. ein
durch Eingangszoll 49,1 , „
für Cider aus beiden Quellen‘ 14,9 wa
Noch im Jahre 1900 wurden durch die Inlandsteuer 177,6 Mill. eingenommen.
 1904 war der Voranschlag 66,3 Mill., die wirklichen Einnahmen
 etwas höher: 70,5 Mill. Fres, Außerdem kommen noch die
Lizenzen in Betracht, die 1896 für alle Getränke 13,6 Mill. aus-