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bekanntlich Bayern, welches namentlich für den Export bedeutende
Quantitäten liefert. Württember 8, Wo sich 1896 die Produktion
auf 187 I pro Kopf entwickelt hat, steht in zweiter Linie, wird aber
von Belgien fast erreicht. In der Gesamtproduktion stehen Deutschland
 und das britische Reich fast gleich mit 47 und 48 Mill. hl,
worauf die Ver. Staaten Nordamerikas mit 32 Mill. folgen.
Der Verbrauch ist am stärksten in B ayern und Belgien. Das
Britische Reich steht im Durchschnitte noch etwas höher als
Deutschland. Den höchsten Steuersatz pro hl hat Rumänien
mit 12 Mk., dann folgen Serbien mit 9,6 Mk, Norwegen mit 4,8,
Italien mit 5,7. Ganz außerordentlich niedrig ist der Satz in dem
norddeutschen Brausteuergebiet, er ist der niedrigste unter
allen in Betracht kommenden Ländern.

S$ 42.
Die Arten der Steuer.

Eine Besteuerung des Bieres in den Städten finden wir schon im
Mittelalter. Landesherrliche Steuern beginnen vor allem in Frankreich
im 15, und 16., in England im 17. Jahrhundert. In Deutschland war
die Steuer den einzelnen Staaten vorbehalten; jetzt ist sie zwar dem
Reiche zugesprochen, aber gleichwohl sind bis auf weiteres Bayern,
Württemberg und Baden Reservatrechte eingeräumt, und in Elsaß-Lothringen
 ist eine besondere Bestenerung eingeführt.
Die Besteuerung ist. auf sehr verschiedene Weise durchgeführt:
1. ist das Rohmaterial das Steuerobjekt, wie die Gerste, aus
welcher das Malz hergestellt werden soll, wie in Norwegen, oder der
Hopfen, welcher bis 1862 in England besteuert wurde und in Canada
noch jetzt neben dem Bier zur Steuer herangezogen ist. Mit der letzteren
 Steuer ist die Gefahr verbunden, daß bei dem Brauprozeß an
Hopfen zu sehr gespart oder er durch Surrogate ersetzt wird. Die
Gerste bildet wiederum keinen genauen Maßstab für das daraus zu
erzielende, brauchbare Malz. Richtiger ist es, den zweiten Modus zu
wählen, das Malz selbst als Steuerobjekt zu erfassen, wie das besonders
 in Bayern durchgeführt ist, ebenso in Württemberg und in
dernorddeutschen Brausteuergemeinschaft. Auch in Holland
 und Belgien ist diese Steuer fakultativ der Bottichstener
gegenübergestellt,
2, Die Malzsteuer kann entweder vor dem Schroten nach Gewicht
 oder Maß erhoben werden. Am leichtesten ist sie durchzuführen,
 wo das Schroten in besonderen Mühlen geschieht, die von den
Brauereien getrennt sind, wie das in Bayern der Fall ist. In der
norddeutschen Brausteuergemeinschaft geschieht die Versteuerung
 entweder auch vor dem Vermahlen oder in geschrotetem
Zustande vor dem Sude. Das bayerische Verfahren hat den großen
Vorteil, daß die Brauerei von der Steuerbehörde völlig unbehelligt
bleibt. Aber auch bei dem anderen Verfahren wird der Brauprozeß
durch die Steuer nicht beeinflußt, dagegen ist die Kontrolle schwieriger
 und kostspieliger, weil die Brauerei selbst überwacht werden muß.
3. Die Steuer nach dem Rauminhalt der benutzten Braugerätschaften,
a) die Kesselsteuer (früher in Frankreich‘ und noch heute in Elisaß-Lothringen),
 die sich nach den Siedegefäßen richtet, oder b) nach .den