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Maischbottichen, in denen die eingemaischte Masse den Gärungsprozeß
 durchmacht, wie in Rußland, fakultativ in Holland und
Belgien. Da diese Gerätschaften aber keinen genauen Mußstab für
die Quantität oder gar Qualität des Bieres geben, welches darin bereitet
 wird, so ist diese Methode für eine hohe Steuer nicht angebracht.
Außerdem beeinflußt sie einseitig und daher nachteilig den Brauprozeß,
weil eine möglichst intensive Verwertung der Gefäße im Interesse des
Brauers liegt. Die Steuer hat sich deshalb dort nie lange halten
können, wo man besonderes Gewicht auf die Erzielung eines guten
Gebräus legt.
4. Die Würzesteuer besteht in Oesterreich, Großbritannien
 und Italien. Durch Ges. v. 30. Mai 1899 ist auch
Frankreich dazu übergegangen. "Theoretisch kommt sie dem Ziele
sehr nahe, denn es wird dabei die Quantität gemessen, welche in dem
Siedekessel gebraut wird, und außerdem werden nach dem spezifischen
Gewichte die Extraktivstoffe bestimmt, die den Gehalt des Bieres ausmachen,
 so daß sowohl die Quantität als die Qualität zur Berücksichtigung
 gelangen. Der Umstand, daß Länder mit so hervorragender
Bierproduktion wie England und Oesterreich schon seit längerer Zeit
diese Steuer besitzen, ohne daß erhebliche Nachteile dabei zutage getreten
 sind, spricht auch für die praktische Brauchbarkeit, zumal z. B.
in England die Steuer eine sehr hohe ist und die Qualität des Bieres
sich eines besonderen Rufes erfreut. Gleichwohl befürchten Fachmänner,
 daß dadurch der Bauprozeß leicht benachteiligt wird. Die
Bestimmung des Gehaltes ist noch keineswegs genau, und erhebliche
Kontrollkosten bleiben daher unerläßlich.
5. Die Fabrikatssteuer, also die Erhebung von dem fertig gestellten
 Bier in dem Moment, wo es aus der Brauerei in den Verkehr
gelangt, ist die natürlichste Art der Besteuerung, welche die beste Anpassung
 der Belastung des Konsums und die richtigste Berücksichtigung
des Wiederersatzes beim Export gestattet. Sie besteht in den Ver.
Staaten, Canada, Serbien und Rumänien. Der Nachteil dieser
Form ist die Leichtigkeit der Defraudation und die Notwendigkeit
einer sehr genauen Kontrolle, die dadurch kostspielig wird, daß sowohl
der ganze Prozeß, wie namentlich das fertige Produkt auf das Genaueste
 überwacht werden müssen, und die Steuer daher zweckmäßig
nur in großen Etablissements zur Anwendung kommen kann, wo die
Stationierung von Beamten sich bezahlt macht. Kin fernerer Nachteil
liegt darin, daß die Qualität, d. h. der Gehalt des Bieres nicht berücksichtigt
 wird, wie es bei der Würzesteuer geschieht. Die leichten
Hausbiere haben dabei die gleiche Steuer zu zahlen, wie die schweren
und teuren Qualitätsbiere, was entschieden ungerecht und auch praktisch
nicht wünschenswert ist.

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Die Gesetzgebung in Deutschland)
In der Mark Brandenburg wurde schon 1488 die Bierakzise
erhoben, die von der Tonne Bier 12 Pfg. betrug, wovon ein Drittel in
die Staatskasse floß. Seit 1624 ist dagegen eine Abgabe nach dem
Malzverbrauch erhoben. Unter dem Großen Kurfürsten wurde das
Bier in den Städten nicht nur durch die Akzise getroffen, sondern es
kam auch in dem nach der Mühle gebrachten Malz zur Besteuerung;