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1787 in Form einer besonderen Malzsteuer von 12 guten Groschen pro
Scheffel Malz. 1810 fiel die Akzise, und durch Gesetz von 1819
wurde die Malzsteuer fortan in ganz Preußen von dem zum Einmaischen
benutzten Malzschrot erhoben (2 Mk. pro Zentner).
1833 gelang es, die Brausteuergemeinschaft für Sachsemr,
Preußen und Thüringen zustande zu bringen, welche 1867 auch
auf Mecklenburg, Lübeck, dann auf die neuen Provinzen ausgedehnt
 wurde. 1868 unterwarf man auch die Malzsurrogate der
Besteuerung. 1873 und 88 erfolgte für die Brausteuergemeinschaft die
Gesetzgebung, welche noch jetzt maßgebend ist. Hiernach werden vom
100 kg Getreidemalz und Schrot 4 Mk., von Stärke 6 Mk., von Zucker
3 Mk. erhoben, Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Brauer und diejenigen,
 welche den Hausırunk für mehr als 10 Personen über. 14
Jahren herstellen, während der für eine kleinere Zahl bestimmte Haustrunk
 für die Angehörigen frei bleibt. Jeder Brauer hat anzuzeigen,
wann er brauen will. Die Erhebungsform ist eine verschiedene:
a) Als Einmaischungssteuer, welche als die Grundlage des
Steuersystems angesehen wurde. Der Brauer hat der Steuerbehörde
Anzeige zu erstatten, wann und wieviel er maischen will, und vom
welchen Stoffen. Im allgemeinen darf das Maischen nur von 4 resp.
8 Uhr morgens bis 10 Uhr abends geschehen. In der Regel hat
sich ein Steuerheamter bei dem Einmaischungsprozesse einzufinden, und
es ist eine Stunde auf ihn zu warten. Ergibt sich bei dem Verwiegen
ein Miudergewicht, als deklariert wurde, so muß doch die größere
Summe bezahlt werden; stellt sich ein Ueberschuß heraus, so muß
dieser nachversteuert werden. Beläuft er sich auf 10%, und mehr, so
wird der Brauer als Defraudant bestraft. Nachmaischung ist nur unter
besonderen Formalitäten gestattet.
A Die zweite Form ist die Vermahlungssteuer; welche nach
dem Gewichte des in der Mühle zu vermahlenden Malzes erhoben wird,
Sie ‚ist nur gestattet bei Verarbeitungen von mindestens 50000 kg im
Jahre. Voraussetzung ist, daß die Mühle in der Brauerei oder mit
ihr in Verbindung aufgestellt ist, wovon indessen Ausnahmen gemacht
werden können, z. B. für Genossenschaftsmühlen. Die Mühle: steht
unter Steuerverschluß, und die Vermahlung muß unter Hinzuziehung
eines Aufsichtsbeamten geschehen. Auch hier ist eingehende Deklaration
 über vorhand-ne Vorräte, über die zur Vermahlung kommenden
Quantitäten usw. erforderlich. Anderweit vermahlene Braustoffe dürfen
in die Brauerei nicht zugelassen werden.
c) Die dritte Form ist die durch Fixation einer Abfindungssumme
 für einen bestimmten Zeitraum, auf Grund eines Uebereinkommens
 mit der Steuerbehörde. Will der Brauer mehr verarbeiten,
als bei der Fixation in Aussicht genommen ist, so kann ihm Nachversteuerung
 zugestanden werden. Der im Januar 1906 dem Reichstag
vorgelegte Eutwurf einer Reichsfinanzreform will die Vermahlungssteuer
für die größeren Brauereien obligatorisch machen und eine Erhöhung
der Steuer durch Staffelung nach der Menge des verarbeiteten Malzes bis
zu der Höhe, welche in Süddeutschland maßgebend ist, durchführen. 1)

1) Dem Entwurf gegenüber hat die Kommission eine Staffelung von 250 dz
bis über 10000 dz in 10 Stufen beschlossen, mit Sätzen von 4—8 Mk. pro dz
für die Gesamtmenge, also anders als der Entwurf. Für die Bereitung: Vermendung
 von anderem Malze und von technisch reinem Zucker aller Art zugelassen,