HEERE

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Die Anwendung von Surrogaten soll für untergäriges Bier verboten
 für obergäriges und Exportbier auf Spezialfälle beschränkt.
werden,
Im dem Jahre 1885 waren im deutschen Brausteuergebiet 10 520-Brauereien,
 1900: 6903, 1903: 6404 Brauereien im Betriebe, davon
3905 gewerbliche, Es ergibt sich, daß die Zahl derselben sich fortdauernd
 vermindert, während die Produktion fortdauernd steigt, also
die Größe der Brauereien zunimmt. Die kleineren Etablissements können
die Konkurrenz mit den großen nicht auf die Dauer ertragen. Ueber
die Hälfte der Brauereien wurden im Jahre 1900 auf Grund der
Fixation besteuert, nur 524 auf Grund der Vermahlungssteuer, auf
Brauanzeigen 2798, darunter 76 nicht gewerbliche.

Es betrug die Menge
des verwendeten Getreides von Surrogaten

des gewonnenen Bieres
überhaupt. pro Kopf
20873 000 hl 64 1
26 565 0.10 ,, 74,
38 356 000 ,, 92,
44.734 000 ,, 101,
43364 000 ,, 93,

1876. 423 886 t
1886 532 964 ,,
1806: 711844 }
1900 800 727
1903 771169

3318 t
3635 ,,
12106 }
14981
136617

überhaupt
1876 19.069 000 Mk.
1886 2399900)
1896 35376000 „
1900 40274000 „
1903 39034000

Steuer- und Zolleinnahmen im Brausteuergebiet
pro Kopf Steuer auf 1 hl
059 Mk. 0,85 Mk.
ni A8L
7%
* 74
0.73

fn Bayern ist gegenwärtig das Gesetz von 1868 maßgebend,
welches 1878 auch auf die Pfalz ausgedehnt wurde, während vorher das.
Gesetz von 1807 bestimmend war, welches auch bereits die Malzsteuer
eingeführt hat. Gegenstand der Besteuerung ist das Malz, während
alle. Malz- und Hopfensurrogate ausdrücklich verboten sind. Der Einheitssatz
 ist 6 Mk. pro hl ungebrochenen Malzes, trocken oder eingesprengt.
 Bei Betrieben, welche mehr als 10000 hl Malz verwenden,
ist ein Zuschlag zu entrichten und zwar für die weiteren 30000 hl je
25 Pf., für das 40000 hl übersteigende Malzquantum je 50 Pf. pro hl.
Steuerpflichtig ist der Malzeigentümer, wobei keine Ausnahmen gemacht
 werden, weder für den Haustrunk, noch für den Bedarf des
Herrscherhauses. Maßgebend ist die Menge des Malzes, welches in
der Mühle zermahlen werden soll. Dasselbe darf nur auf bestimmten,
privilegierten Mühlen gebrochen werden. Bevor das Malz zur Mühle
gebracht wird, muß die Quantität, die Art der beabsichtigten Verwendung,
 die Mühle, sowie der Tag, an dem es hingebracht werden
soll, bei der Hebestelle zur Anzeige gebracht werden, worüber eine
Bescheinigung auszustellen ist, ohne welche der Müller Malz nicht
akzeptieren darf. Alle Privatmalzmühlen, sowie die öffentlichen Mühlen
mit Zylinderwalzen müssen mit einem MeBßapparat versehen sein,
welchen alles zum Brechen einfließende Mals passiert. Der Meßapparat
 wird amtlich verschlossen und durch die Behörden kontrolliert.
1897 waren in Bayern 7682 (1873: 13561) Brauereien im Betriebe,
mit einem Malzverbrauch von 7,4 Mill, hl (darunter 7920 mit weniger
alsı 100 hl Malzverbrauch.