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Brauprozeß auszufüllen und anzumelden, wieviel und wann und woraus
gebraut werden soll, und hauptsächlich die Menge der zu erzeugenden
Bierwürze nach Hektoliter und deren Extraktgehalt in ganzen Saccharometergraden.
 Die Erhebung erfolgt nach diesen letzteren Angaben, und
zwar 16,7 Kreuzer, nach der Verordnung vom 17. Juli 1899 34 Heller
von jedem Saccharometergrade der Bierwürze. In geschlossenen Städten
wird noch ein Zuschlag von 7 Kreuzern auf jeden Saccharometergrad,
in Wien 1,68 Gulden von jedem Hektoliter unabhängig von dem Gehalte
 aufgelegt. Brauereien, die im Jahre nicht mehr als 15000 hl
Würze erzeugen, wird ein Nachlaß gewährt, bis 2000 hl 15%, von
2000—5000 hl 10%, von 10—15000 hl 5%. HErst wenn der Brauer
von der Behörde die Bescheinigung der Anmeldung ohne weiteren
Einwand zurückerhalten hat, kann der Brauprozeß zu der angegebenen
Zeit beginnen. Bis dahin bleibt die Braupfanne versiegelt, und ein
Steuerbeamter hat das Siegel zur bestimmten Zeit zu lösen. Außerdem
hat er die Menge und den Zuckergehalt der erzeugten Bierwürze festzustellen.
 Der Gehalt wird geprüft, wenn die Würze auf die Normaltemperatur
 (14° R.) abgekühlt ist. Ist die Quantität gegenüber der Anmeldung
 mit weniger als 5°, überschritten, so ist nur der Steuermehrertrag
 nachzuentrichten. Erreicht dagegen das Mehr 10 %, und darüber,
so tritt bereits Bestrafung ein. KEbenso wird bei Ueberschreitung von
mehr als %, eines Saccharometergrades nachversteuert, bei einem um
sinen Grad stärkeren Gehalt Strafe auferlegt. Ein Untermaß wird
dagegen nach beiden Richtungen nicht zurückvergütet. Bei dem Verlassen
 der Brauerei wird die Pfanne von dem Beamten wieder versiegelt.
 Das Umständliche und Lästige dieses Verfahrens liegt auf
der Hand. 1899/1900 existierten in Oesterreich 1423 Brauereien, welche
20,0 Mill. hl Würze lieferten, 78 ] pro Kopf. Die Steuer betrug 1904 :
77.7 Mill, Kr., gegen 55,1 Mill. Kr. im Jahre 1891.
In dem britischen Reiche bestand bis 1880 eine Malzsteuer,
die in jenem Jahre in eine Würzsteuer verwandelt wurde. Unter
Berücksichtigung des spezifischen Gewichts von 1,055 zahlte man pro
Barrel 6 Sh. 3 d. 1885/86 wurden die Hausbrauereien mit einem Mietswerte
 des Hauses von 10 Pfd. St. an mit einer Materialsteuer belegt,
und von ihnen keine Biersteuer erhoben. Bei Häusern mit höherer
Miete als 10 Pfd. wird eine Materialsteuer von 6 Sh. 3 d. für je zwei
Bushel Malz verlangt, außerdem eine Lizenzabgabe von 4 resp. 9 Sh.
wiederum nach der Höhe der Miete, wobei die unterste Klasse frei
bleibt. Auch hier wird von dem Brauer eine genaue Deklarierung
des beabsichtigten Gebräues verlangt, die Menge wie die Stärke der
Würze in Saccharometergraden durch Steuerbeamte festgestellt und
danach die Steuer erhoben. Surrogate sind zulässig. 1880/81 existierten
im vereinigten Königreiche 17110 gewerbliche Brauereien, 1896/97
18153, außerdem sind viele Hausbrauereien vorhanden, 1889 zählte man
26259. Die Menge des versteuerten Bieres betrug im Jahre 1900
36,6 Mill. Barrels (1891: 32,2), wofür 8,7 Mill. Pfd, St. Steuer einkamen.
 1904 brachte die Malzsteuer 13,7 Mill. Pfd. St., die Brauerei
lizenz 12387 Pf. St. Der Bierexport beläuft sich auf !/, Mill, Barrels.
In Frankreich bestand bis in die neueste Zeit die Kesselsteuer,
die durch Ges. vom 30. Mai 1899 durch die Würzsteuer ersetzt wurde.
Im folgenden Jahre schon wurde der ursprünglich angenommene Satz
von 0,50 auf 0,25 Fres, pro Hektolitergrad herabgesetzt, Hand in Hand
mit der Ermäßigung der Weinsteuer. Zugleich ist eine Art Kontin-Conrad,
 Grundriß der nolit. Oekonomie. IIT. Teil. 4. Aufl. *