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mäßig zu beschleunigen, also unwirtschaftlich zu machen, ohne einen
richtigen Maßstab für den erzielten Branntwein zu erhalten, Diese
Form ist daher in der neueren Zeit allgemein als unrationell verworfen.
2. Die Maischraumsteuer, Sie wurde 1820 in Preußen eingeführt
 und besteht hier noch bei gewissen Kategorien von Brennereien.
Sie richtet sich nach dem Raume der Gärungsgefäße, wobei ein Spielraum
 von 25%, für die Steigung der Maische infolge der Entwicklung
der Kohlensäure in Abzug gebracht wurde. Man rechnet dabei, daß
aus der in die Gefäße gelangenden Maische ein gewisser Durchschnittsprozentsatz
 an Alkohol gewonnen wird, und man den Raum deshalb
als Maßstab für das zu erwartende Fabrikat in Anwendung bringen
kann. Es war damit der Vorteil verbunden, daß eine Prämie auf
eine gute Ausnutzung dieses Raumes und damit des verwendeten Materials
 gelegt war und ebenso auf die Verwendung einer möglichst stärkehaltigen
 Masse und auf die Hervorbringung einer solchen. Es unterliegt
 keinem Zweifel, daß dieser Prämie der außerordentliche Aufschwung
 der Brennereien in Norddeutschland, die Verbesserung des
Brennverfahrens und die Erzielung vorzüglicher, stärkehaltiger Kartoffeln
 zu verdanken ist. Erst nachdem man glaubte annehmen zu
können, in dieser Hinsicht den Gipfelpunkt erreicht zu haben, resp.
einer besonderen Anregung zum Weiterstreben nicht mehr zu bedürfen,
konnte man an die Beseitigung des Verfahrens denken. Wünschenswert
 wurde dieselbe allerdings infolge mannigfaltiger Uebelstände desselben.
 Der Maßstab des Raumes für die Steuer erschwerte die Verarbeitung
 von Material, welches weniger zucker- oder stärkehaltig war,
z. B. von Rüben, ‚schlechten Kartoffeln, Obst, Beeren, Melasse und
dergleichen. Besonders mißlich erwies sich die Leichtigkeit der Defraudation.
 Dieselbe geschah besonders durch das Ueberschöpfen der
Maische aus dem aufgärenden Bottich in den im Abgären begriffenen,
wodurch es möglich wurde, mehr Material zur Vermaischung zu bringen,
als die sich selbst überlassenen Gärungsbottiche aufzunehmen imstande
waren, und auf diese Weise einen Teil der Masse unversteuert auszunutzen.
 Da der Prozeß in wenig Minuten durchzuführen ist, war es für
die Steuerbeamten außerordentlich schwer, ihn zu entdecken; und auch
sehr hohe Strafen, welche das Vergehen bedrohten, waren nicht imstande,
es zu verhindern, Das Ueberschöpfen war dabei eine stete Gefahr für
den Brennereibesitzer, ohne dessen Wissen und Zutun sehr häufig die
Defraudation durch Unterbeamte, für die er verantwortlich war, geschah,
3. Die Fabrikatsteuer, welche schon lange in England, seit
1862 in den Verein, Staaten besteht, auch 1887 im Deutschen Reiche
für die gewerblichen Brennereien eingeführt ist und in der neueren Zeit
wesentlich an Boden gewonnen hat. Sie ist theoretisch die richtigste, weil
die Steuer dem wirklich gelieferten Fabrikat entsprechend normiert
werden kann, infolgedessen auch bei dem Export eine genaue Rückzahlung
 möglich ist. Aber sie erfordert eine sehr genaue Kontrolle,
da die Defraudation verhältnismäßig leicht durchzuführen ist, sobald ein
Steuerbeamter bestochen ist. Sie ist deshalb nur für größere Etablissements
 anwendbar und durchgeführt.
4. Die Materialsteuer, welche auch in Deutschland, besonders
für kleine Brennereien zur Anwendung gelangt, wo weder die Gefäße
einen genügenden Anhalt geben, noch das Fabrikat unter Verschluß
zu nehmen ist. Da die Ausbeute je nach der Beschaffenheit des
Materials und der Art der Behandlung eine sehr verschiedene ist, SO