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ist. von einer genauen Anpassung an das Fabrikat dabei keine Rede
und. ebensowenig von einer gleichmäßigen Belastung der Betriebe. Die
Steuer kann deshalb nur niedrig sein, wenn man die kleinen Brennereien
überhaupt halten. will,
5. Die Lizenzsteuer, die teils von den Brennereien, teils von
den Schankwirten erhoben wird, und nur als eine Ergänzung für die
anderen Steuern anzusehen ist.

8 47.
Die Gesetzgebung in Deutschland.

Pierstorff, Die neueste Branntweinsteuergesetzgebung und das Spirituskartell.
Jahrb. f. Nationalökon. 1903. 3. P., Bd. 26.

In Preußen bestand von 1810—1820 der Blasenzins, 1820
führte man die Maischraumsteuer ein, welche 1887 durch das Reichsgesetz
 für die gewerblichen, d. s. städtischen Brennereien, in eine
Fabrikatsteuer umgewandelt wurde. Das Reichsgesetz vom 16. Juni 1895
lieferte hierzu noch eine Ergänzung, und die Ges. vom 4. April 1898
und 7, Juli 1902 veränderten einzelne Bestimmungen, ohne das Prinzip
zu berühren. So haben gegenwärtig die landwirtschaftlichen, d. s. von
Landwirten betriebenen, Brennereien 1,31 Mk, pro Hektoliter Maischraum
zu entrichten, während statt dessen die gewerblichen Brennereien 20 Mk.
pro Hektoliter absoluten Alkohol {zahlen. Da kommt zweitens die Verbrauchsabgabe
 in Betracht, welche für eine Produktion von 4,5 Liter absoluten
 Alkohols pro Kopf der Bevölkerung kontingentiert und mit 50 Mk.
angesetzt ist; was mehr produziert wird, muß mit 70 Mk, pro hl versteuert
 werden. Ursprünglich alle drei, jetzt alle fünf Jahre findet
eine Revision der Kontingentierung statt, indem einer jeden Brennerei
das Quantum zugewiesen wird, welches sie nach den in den letzten
Jahren bezahlten Steuerbeträgen zu dem niedrigen Steuerfuße produzieren
 darf. Die Hefebrennereien werden ihrer geringen Ausbeute entsprechend
 nur zu *„, die sonstigen Getreidebrennereien zu % der von
ihnen sonst zu zahlenden Steuer in Ansatz gebracht. Durch die Kontingentierung
 und die höhere Besteuerung des darüber hinaus produzierten
Quantums übte man einen erheblichen Druck aus, um die Steigerung
der Produktion zu beschränken und damit die Preise höher, d. h.
günstiger für die Branntweinbrenner zu erhalten, was auch in der
Hauptsache erreicht wurde. Die Veranlassung dazu war der erhebliche
Preisrückgang, der durch die wachsende Produktion und Ausfuhr
von Alkohol aus Rußland herbeigeführt war, die wiederum die Folge
einer erheblichen Exportprämie war, welche die russische Regierung
gewährte. Das Gesamtkontingent betrug 1901/02 2221000 hl, welches
dem Durchschnitt des während der letzten 5 Jahre konsumierten Trinkbranntweins
 entsprach. Die Steuer ist zu entrichten, sobald der Branntwein
 in den freien Verkehr tritt. Zu zahlen hat sie derjenige, welcher
den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Der erzielte Spiritus
wird in bestimmten Gefäßen in dem Keller der Brennerei aufgesammelt
und bleibt dort unter Steuerverschluß, bis er in den freien Verkehr
gesetzt werden soll. Der Reinertrag dieser Verbrauchsabgabe ist den
einzelnen Staaten vorbehalten. Die landwirtschaftlichen und kleinen
Brennereien genießen eine Ermäßigung von */,, der Maischraumsteuer,
wenn ihre tägliche Durchschnittsmaischung 3000, 1500 resp. 1050 1
nicht übersteigt. Für gewerbliche Brennereien, welche nicht über 20 000 *