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am Tage einmaischen, tritt eine Ermäßigung von 2 Mk., bei nicht
über 10000 l Einmaischenden von 4 Mk. pro hl Alkohol ein, abgesehen
von Preßhefebrennereien. Durch die. letzten beiden Gesetze wurde
noch bestimmt, daß die Kontingentsberechnung neu errichteter Brennereien
 für landwirtschaftliche Brennereien 80000 1 und für Materialbrennereien
 8000 1 nicht überschreiten dürfe, wodurch man die kleinen
Brennereien, besonders Süddeutschlands, zu unterstützen suchte.
Durch eine sehr umfassende Kartellierung der Spiritusbrenner ist
seit 1897 in ergänzender Weise die Produktion in einem angemessenen
Verhältnis zum Bedarf gehalten, wodurch die Preise verhältnismäßig
günstig gestaltet werden konnten.
Nach dem Gesetze vom 16. Juni 1895 ist noch eine Brennsteuer
 als Zuschlag hinzugetreten, welche nach Ges. von 1902 modifiziert
 wurde und jetzt folgende Sätze zeigt: bei Brennereien, die mehr als
200 hl reinen Alkohol im Jahre liefern, bei Erzeugung von 200—300 h]
je 2 Mk., von 300—400 hl je 2,50 Mk., so weiter steigend. von 6—800 hl
3,50 Mk., über 1800 6,50 Mk. pro hl reinen Alkohols. In denjenigen
Brennereien, welche ausschließlich Getreide (außer Mais) verarbeiten,
wird die Brennsteuer für die Erzeugung bis zu 300 hl überhaupt nicht,
und für die Erzeugung von 3—600 hl nur zur Hälfte erhoben. In
den landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien werden nur */, der
angegebenen Sätze beansprucht, wenn sie bei Erlaß des Gesetzes bereits
bestanden. Bei landwirtschaftlichen Brennereien, welche im Laufe des
Betriebsjahres Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für das vom
16. Juni bis 15. Sept. hergestellte hl eine Brennsteuer von 3 Mk. erhoben.
 Die Steuer fällt weg, insoweit ein Zuschlag von mindestens
16 Mk. zu zahlen ist. In Brennereien, die vom 16. Juni bis 15. Sept.
Maischbottichsteuer zahlen, findet eine Ermäßigung nach der Ausdehnung
 der Erzeugung auf 1—2 Mk, statt. Weitere unbedeutende
Spezialbestimmungen übergehen wir. Neu entstehende Brennereien für
Melasse, Rüben oder Rübensaft unterliegen der erhöhten Brennsteuer
von je 15 Mk. pro hl, auch bei einer Erzeugung von weniger als 300 hl.
Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein. wird,
so weit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, nach dem Ges. v. 1902 ein
Zuschlag zu dieser von 0,20 Mk. für das Liter reinen Alkohols erhoben.
Auf Antrag sind auch landwirtschaftliche und Fruchtbrennereien von der
Erhebung der Maischbottich- oder Materialsteuer frei zu lassen, wofür
dann Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols,
nach der Ausdehnung der Produktion 0,04 bis 0,20 Mk. zu zahlen sind.
Die Fruchtbrennereien, also diejenigen, welche Beeren, Obst,
Treber usw. verarbeiten, entrichten nach dem Ges. vom 7. Juli 1902
neben einer Verbrauchsabgabe von 50 Mk. pro hl Branntwein, die hier
feststehend ist, eine Materialsteuer von 0,25 Mk. pro hl eingestampfter
 Weintreber, 0,35 Mk. für Kernobst, 0,45 für Beerenfrüchte
aller Art, 0,50 Mk. für gepreßte Weinhefe, Wurzeln usw., 0,85 Mk. pro
hl Trauben oder Obstwein und Steinobst. Die Materialsteuer wird von
denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 1 reinen
Alkohols erzeugen, nur zu %,,, von den nur 50—100 1 erzeugenden
nur zu %,g, der vollen Steuersätze erhoben.
Mais- und Kartoffelbranntwein darf nur in raffiniertem Zustande
zum Konsum gelangen. Von der Verbrauchsabgabe befreit ist der
Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, inkl. der Essigbereitung, in
denaturiertem Zustande zu Heiz-, Koch- oder Beleuchtungszwecken,