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steuer die Fabrikatsteuer fakultatir zugelassen, doch machten nur die
Hefebrennereien von ihr Gebrauch. Deshalb machte man 1884 die
Fabrikatsteuer obligatorisch für die landwirtschaftlichen Brennereien
mit über 50 und für die nicht landwirtschaftlichen mit über 35 hl
Maischraum. Da der produzierte Spiritus nur nach der Quantität gemessen
 wurde und ein Alkoholgehalt von 75%, vorausgesetzt war,
während er tatsächlich zu 92 %/% durchschnittlich gewonnen wurde, bezogen
die Brenner eine Prämie, die dem früheren Gewinn durch die Pauschalierung
 vielfach gleichkam. Das Gesetz vom 20. Juni 1888, welches,
ergänzt durch Gesetz vom 26, Juni 1899 und 8. Juli 1901 gegenwärtig
maßgehend ist, führte für die mittleren und größeren Brennereien, die
Kartoffeln und Getreide verarbeiten, eine Verbrauchsabgabe ein, welche
für kleinere Brennereien 35 Gld., für die anderen 45 Gld. pro hl absoluten
 Alkohols beträgt, während die Fruchtbrennereien und die kleinsten
anderen mit einer Blase von nicht über 1 hl einen Blasenzins resp.
eine Abfindungssumme zu zahlen haben, Die Verbrauchsabgabe ist
dem Konsum entsprechend kontingentiert. Das Kontingent war bis
1898 auf 1878000 hl festgesetzt, wovon 872500 hl auf Ungarn,
997458 hl auf Oesterreich und 8000 hl auf Bosnien und die Herzezowina
 entfallen. Die landwirtschaftlichen Brennereien haben ein verhältnismäßig
 hohes Kontingent erhalten und beziehen noch außerdem
sine Bonifikation. Für den Export ist ein Prämienfonds von einer
Million Gld. ausgeworfen, aus welchem Prämien bis zu 5 Gld. pro hl
yezahlt werden. Die Verbrauchsabgabe wird nach der durch einen
MeßBapparat kontrollierten Branntweinerzeugung auferlegt. Außerdem
besteht nach Gesetz von 1884 eine Schanksteuer, welche den Ausschank
und Verkauf über die Straße von !4 1 an betrifft. Durch Ges. vom
8. Juli 1901 ist der Satz des Steuergesetzes vom Jahre 1888 von der
Produktions- und von der Konsumabgabe von 70 Heller auf 90 Heller
bei dem niederen, von 90 Heller auf 1,10 Kronen bei dem höheren Satze
für jeden Hektolitergrad Alkohol hinaufgesetzt. Im Jahre 1902/03
waren 1257 Brennereien im Betriebe, die der Konsumabgabe, und
33577, die der Produktionsabgabe unterworfen waren. Die ersteren
erzeugten: 1383000 hl, die letzteren 14696, außerdem bäuerliche
Brennereien zum eigenen Gebrauch: 18759 hl, im ganzen pro Kopf
der Bevölkerung 5,23 1. Die Verzehrungssteuer auf Branntwein brachte
1891: 63,2 Mill. Kr., 1903: 88,4 Mill. Kr., die Schanksteuer 1903 :
2,3 Mill, Kr.
In dem Britischen Reiche wurde eine Steuer auf die Branntweinerzeugung
 bereits 1660 gelegt. Maßgebend ist jetzt das Gesetz
von 1861, wonach das Produkt mit 10 Sh. pro Gallone belegt wurde.
Abgesehen von der kurzen Zeit von 1784—1825, wo sich die Steuer
nach dem Halbfabrikate richtete, hat in England die Fabrikatsteuer
bestanden, Außerdem wird eine Lizenzgebühr erhoben von den
Brennern und Raffineuren mit 10 Pfd. St. 10 d., von den Spiritushändlern
 mit Verkaufsrecht in Quantitäten von über 2 Gallonen mit
10 Pfd. St., bei Kleinverkaufsrecht 13 Pfd. St. 13 d. Die Branntweinschänker
 zahlen nach der Mietsteuer des Hauses von 4 Pfd, St. 10 d.
bis 60 Pfd. St. Wenn sie Sonntags ihre Lokale geschlossen halten,
oder zugleich an Werktagen früher schließen, wird ihnen die Steuer
um ?7/, resp. %, ermäßigt. 1891 betrug die Einnahme aus der Branntweinsteuer
 für den Staat 14,7 Mill., 1904: 19,4 Mill. Pfad. St.