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In Frankreich besteht schon seit 1824 eine Art Konsumsteuer,
 welche in der Hauptsache auf eine Fabrikatsteuer hinauskommt ;
der Steuersatz hat außerordentlich gewechselt. 1824 war er 55 Fres,
pro Hektoliter absoluten Alkohols; 1830: 37,4; 1855: 60; 1860: 90;
1871: 150; 1873: 156,25 Fres. Das Ges. v. 29. Dez. 1900 erhöht
ihn auf 220 Fres. Die Steuer wird von den Brennern erhoben, deren
Betrieb und Versand einer genauen Kontrolle unterworfen sind. Auch
der Branntweinbezug der Händler und Schankwirte muß den Behörden
angegeben werden. Denaturierter Branntwein zahlte bis 1897 30 Fres.
und ist dann auf 3 Fres. ermäßigt, im Jahre 1900 auf 25 Cent. Die
Wein- und Obstbauern haben ihren Bedarf an Branntwein aus selbsterzieltem
 Rohmaterial steuerfrei. . Ebenso ist das den Exportweinen
zugesetzte Quantum Alkohol von der Steuer befreit. Auch der dem für
das Inland bestimmten Wein zugesetzte Alkohol zahlt eine geringere
Steuer. Außerdem hat der Branntwein, wie bisher der Wein, eine
Eingangsabgabe zu zahlen, und haben Brenner wie Händler eine Lizenz
zu tragen. Für Kleinverkäufer steigt sie von 20—450 Fres, nach Größe
des Ortes und des Umsatzes, für Großhändler von 200—500 Fres,,
Brenner von 40—120 Fres. Die Gemeinden sind ermächtigt, besondere
 und erhöhte Abgaben zu erheben. Außerdem besteht die
Eingangsgebühr und eine Lizenzabgabe. Die Steuer ist in neuerer
Zeit wesentlich erhöht.

Der Ertrag der Branntweinsteuer in Frankreich war:
1831: 14,5 Mill. Fres. 1880: 246,6 Mill. Fres.
1850: 289 „ 1900: 307.0 „
1860: 71,8%} 1905: 3292 *
1870: 913

In Rußland bestand bis 1863 das Branntweinmonopol, welches
in den einzelnen Distrikten verpachtet war. In diesem Jahre wurde
die Fabrikatsteuer mit Meßapparaten zur Anwendung gebracht; 1866
auch in Polen. Seit 1895 hat man in einzelnen Departements wiederum
Versuche mit dem Spiritusmonopol gemacht, 1901 wurde es schon in
64 Gouvernements, d. bh. dem ganzen europäischen Rußland außer Finnland,
 eingeführt, indem die Regierung nach Ges. vom 12. Jan, 1900
4! des Bedarfs von inländischen Produzenten aufkauft, den Rest durch
öffentliches Ausgebot beschafft. Sie behält sich auch den Kleinverkauf
 vor. Dagegen ist die Brennerei den Privaten überlassen, nur ein
Maximum der Produktion wird gesetzlich bestimmt. Die Rektifikation
des Spiritus geschieht teils in Staatsanstalten, teils in Privatfabriken.
Der Verkauf geschieht in versiegelten Fässern aus staatlichen Branntweinbuden.,
 In denselben darf der Branntwein, der zu 40%, abgegeben
wird, nicht getrunken werden. Der Ausschank ist nur in bestimmten
Restaurationen und an gewissen Büffets gestattet. Das Finanzministerium
bestimmt die Preise unter Berücksichtigung der Getreide- und Kartoffelpreise
 der letzten Jahre. Ein Hauptzweck dabei war, dem verderblichen
Einfluß der Branntweinschenken (Kabaks) entgegenzutreten, sowie das
Volk zur Nüchternheit zu erziehen. Gegen den regelmäßigen Branntweinkonsum
 hatte man nichts einzuwenden. Um den obigen Zweck zu
erfüllen, wurden Pflegeämter in großer Zahl eingerichtet, die zum
größten Teil mit Staatsbeamten besetzt sind, die ihr Amt unentgeltlich
ausüben. Die Regierung unterstützt sie, aber nur mit zu geringen
SAymmen. Sie sollen über die Schädlichkeit der Trunksucht aufklären.