vu nler Be Erle

Ua

107 —

Teebuden einrichten und für Volksunterhaltung außerhalb der Schanklokale
 sorgen, leisten aber tatsächlich nur wenig.
Die bisherige Patentsteuer, welche die Händler und Restaurateure
zu zahlen haben, blieb bestehen und brachte 1898: 11,2 Mill. Rubel,
gegen 19 Mill. im Jahre 1894. Das finanzielle Ergebnis ist bis jetzt
auch nicht günstig gewesen. (S. Jahrb. f. Nationalök. 1901. 3. F.
Bd. XXIII Antziferoff, Das Branntweinmonopol in Rußland.) Der
Branntweinkonsum hat nicht abgenommen, sondern ist gestiegen. Die
Einnahmen des Staates aus dem Branntwein sind gesunken. Es kamen
1894: 273,5 Mill. Rub. ein. 1904 war die Einnahme aus Branntweinverkauf
 auf 561 Mill. R. veranschlagt. Die Ausgaben für den Ankauf
sind leider nicht genau auszuscheiden,
In der Nordamerikanischen Union wurde eine Branntweinsteuer
 schon Ende des 18., dann wieder Anfang des 19. Jahrhunderts
vorübergehend eingeführt, endgültig aber erst 1862 als Fabrikatsteuer
mit 20 C. pro Gallone zu 50%, Alkohol. In den folgenden Jahren
erfolgte eine Erhöhung bis auf 2 Doll. Im Jahre 1867 wurde sie
aber infolge zu großer Defraudationen auf 50 C. ermäßigt;. 1872
wieder auf 70, 1875 auf 90 C. angesetzt. Daneben werden von den
Händlern noch Lizenzen erhoben. Die Einnahmen betrugen 1903
131,9 Mill. Doll,
Von besonderem Interesse ist die Gesetzgebung in der Schweiz.
Bis in. die achtziger Jahre hinein bestanden dort in den einzelnen
Kantonen die sogenannten Ohmgelder auf die eingeführte Ware, wobei
die übrigen Getränke höher belastet waren als der Branntwein, während
zugleich jedem Kanton ein gewisser Schutzzoll gewährt war. Bei
diesem System entwickelte sich eine große Zahl kleiner Brennereien
und infolgedessen wiederum die Trunksucht, deren Folgen in beklagenswerter
 Weise zutage traten, so daß man sich genötigt sah,
dagegen durch die Gesetzgebung aufzutreten. Man wählte hierzu im
Jahre 1886 das Mittel des Handelsmonopols, wozu der Bund
durch Verfassungsänderung im Jahre 1885 ermächtigt wurde. Das
Alkoholgesetz v. 29. Juni 1900 gibt nur unwesentliche Aenderungen.
Hiernach hat der Bund allein das Recht zur Branntweinerzeugung aus
Kartoffeln und Getreide; die Herstellung von sogenannten Qualitätsspirituosen
 aus Obst, Beeren usw. ist ein freies Gewerbe geblieben.
Dagegen hat sich der Staat die Einführung von Alkohol allein vorbehalten.
 Er übernimmt zugleich die Pflicht der Raffinierung. KErleichtert
 ist die Durchführung dadurch, daß nur ?!/, des Bedarfs im Inlande
 erzeugt wird. Die Regierung gibt Lose zur Lieferung von
Alkohol durch heimische Brennereien aus, die nicht unter 150 und
nicht über 1000 hl pro Jahr produzieren sollen. Hierdurch sind die ganz
kleinen Brennereien wie die ganz großen unterdrückt. Die Preise
werden von der Regierung bestimmt und so eingerichtet, daß den Brennern
 bei rationellem Betriebe die Schlempe frei bleibt. Im Jahre 1895
war der Einkaufspreis der Inlandsware 87,9 Fres, 1901: 84,47 Fres.
inkl. der Auslandsware 74,30 Fres. pro 100 Kilo, der Verkaufspreis
1895: 168,3 Fres., 1901: 170,71 Fres, Der Gewinn belief sich daher
auf 80,4 Fres. im ersteren, 96,4 im letzteren Jahre. 400 Brennereien
wurden mit 3,9 Mill. Fres. expropriiert oder ausgekauft, 1901 war
der Nettoertrag 80,0 Mill. Fres. Der Reinertrag fließt den Kantonen
zu unter der Bestimmung, daß 10% davon zur Bekämpfung der Trunksucht
 verwendet werden sollen. Der Konsum belief sich 1885 auf