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Räume zur Aufbewahrung des Zuckers herstellen, die von der Steuerbehörde
 überwacht werden. Die’ zum Export oder zur Verarbeitung
in: Rafünerien bestimmten Quantitäten werden unter Steuerverschluß
aus der ‚Faubrik entlassen.. Die direkt in den Konsum  gelangenden
Quantitäten müssen sofort versteuert werden. .

8 51.
Die Gesetzgebung einzelner Länder.

In Deutschland wurde die erste inländische Steuer 1841 aufgelegt
 mit nur 10 Pf. nach unserem jetzigen Gelde pro 100 kg gewaschener
 Rüben. 1844 wurde der Satz auf 30 Pf. erhöht, 6 Jahre
darauf verdoppelt und nach 3 weiteren Jahren abermals verdoppelt.
1858 betrug er 1,50 Mk., 1869 1,60 Mk., 1885 1,70 Mk., 1887 wurde
daneben noch die Fabrikatsteuer zunächst als Uebergang eingeführt,
so daß 1888 80 Pf. pro 100 kg Rüben und außerdem 12 Mk. pro
100 kg gewonnenen Zuckers erhoben wurden. 1892 kam die Materialsteuer
 ganz in Fortfall, während die Fabrikatsteuer auf 18 Mk, erhöht
wurde. Nach unbedeuteuder . Modifikation im Jahre 1895 setzte das.
Gesetz vom 27. Mai 1896 die Steuer auf 20 Mk. fest, kontingentierte
die Produktion nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre und erhob
einen Zuschlag von den größeren Fabriken bei Abfertigung von 4 Mill. kg
Zueker im Jahre, im Betrage von 10 Pf. pro 100 kg, von 4—5 Mill
12,5 Pf., von 5—86 Mill. 15 Pf., bei höherer Produktion für jede weitere
Million 21, Pf. mehr.
Eine Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr ist seit 1861 mit
16,50 Mk. pro 100 kg Rohzucker und 20 Mk. für Raffinade gewährt.
Sie hat verschiedene Modifikationen erfahren und stets eine Ausfuhrprämie
 enthalten. Die durchschnittliche Höhe derselben berechnete
man für 1881/82 auf 3,24 Mk., 1857/88 sogar auf 4,98 Mk. Durch
die Einführung der Fabrikatsteuer ermäßigte sie sich 1888/89 auf
2,20 Mk., 1892/93 auf 1,25 Mk. Durch das Gesetz von 1895 wurde
ein fester Ausfuhrzuschuß angesetzt: bei 80—98 % Gehalt 2,50 Mk.,
bei 991/, % 3,55 Mk., für dazwischen liegende Qualitäten 3 Mk. Die
Prämie ist danach in neuerer Zeit geringer gewesen als früher. Durch
Ges. v. 6. Jan. 1903 sind infolge der Brüsseler Zuckerkonvention
v. 5. März 1902 nachstehende Aenderungen verfügt: Die Zuckersteuer
beträgt von 100 kg Reingewicht 14 Mk., sie ist gegen Sicherheit
6 Monate zu stunden. Die Exportprämie ist aufgehoben. Der Nettoartrag
 der deutschen Zuckerabgaben inkl. des Eingangszolles, der in
der neueren Zeit ganz bedeutungslos ist, betrug durchschnittlich von
1844—50: 17,8 Mill, 1856—60: 31,8 Mill., 1875—76: 63,2 Mill,
1880-—81: 46,1 Mill. und sank nach erheblichen Schwankungen 1887
bis 88 infolge der bedeutenden Rückzahlungen bei dem Export und
damit der Zuckerprämie auf 14,6 Mill; 1889—90 war er wieder auf
80,5 Mill. gestiegen, 1891—92 blieb er infolge einer schlechten Krute
dagegen. mit 52 Mill. hinter den Vorjahren erheblich zurück; 1895—96
erhob er sich wieder auf 103,7 Mill, Mk., sank im folgenden Jahre
wieder auf 86,9 Mill. und betrug 1897—98: 100,87 Mill. Mk., 1899—1900
126,7 Mill. Mk., 1903—4: 129,7 Mill. Mk.
Frankreich. Die erste Besteuerung trat hier 1837 mit 10 Fres.
pro. 100 kg Zucker ein, 1838 wurde der Satz auf 15 Fres,, 1840 nach
holländischen Typen, nach denen man den Zuckergehalt bestimmte;