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reich und Deutschland wurde zum Teil seit längerer Zeit eine
Exportprämie für Zucker gezahlt, indem für den ausgeführten Zucker
mehr an Steuer zurückgewährt wurde, als an inländischer Steuer tatsächlich
 entrichtet war. Der Betrag des Zuschusses war meist nicht
genau zu bestimmen und schwankte bei der Rohmaterialsteuer je nach
dem Zuckergehalt der Rüben und der Höhe der Ausbeute durch die
Fabrik. Deutschland zahlte seit 1896 einen festen Zuschuß nach dem
Gehalt an Zucker, durchschnittlich 3 Mk. pro 100 kg. Die betreffenden
Länder schraubten sich gegenseitig und keines mochte und konnte die
Ausgaben, welche die Einnahmen erheblich reduzierten, aufgeben, um
der heimischen Produktion die Konkurrenz mit dem Auslande nicht
zu sehr zu erschweren. Die Folge davon war ein Druck auf die Preise
auf dem Weltmarkt, der den importierenden Staaten wie England und
den Vereinigten Staaten zugute kam. Dies war lange für das englische
 Parlament maßgebend, dem Drängen der Kolonien, in denen der
Roöhrzucker unter der künstlich geförderten Konkurrenz des Rübenzuckers
 außerordentlich litt, zu widerstehen, Maßregeln dagegen zu ergreifen.
 Mehrere Konferenzen zur Beseitigung der Prämien scheiterten
daher. Erst im Jahre 1902 konnte man auf der Brüsseler Konferenz
zu einer Vereinbarung gelangen, indem England einen Druck dadurch
ausübte, daß es erklärte, gegen die Länder, welche Exportprämien
offen oder verdeckt zahlten, einen erhöhten Zoll auflegen zu wollen,
nachdem überhaupt infolge der Finanzkalamität ein Zuckerzoll eingeführt
 war, wie es die Vereinigten Staaten bereits zum Schutz ihrer
heimischen Zuckerproduktion begonnen hatten. Die Uebereinkunft geht
dahin, daß vom 1. Sept. 1903 ab die vertragsschließenden Staaten die
direkten und indirekten Prämien abschaffen und keine wieder einführen
wollen. Die Differenz zwischen der Besteuerung des inländischen und
ausländischen Zuckers soll nicht über 6 Fres. für 100 kg für raffinierten
und ihm gleichzustellenden Zucker und nicht über 5'/, Fres. für anderen
Zucker betragen. Sie verpflichten sich, einen besonderen Zoll auf den
Zucker aus den Ländern zu legen, welche Exportprämien gewähren,
mindestens von der zur Ausgleichung nötigen Höhe; außerdem den
Vertragsländern den niedrigsten Zoll einzuräumen, den sie überhaupt
gewähren. Spanien, Italien und Schweden sind so lange von den beiden
ersten Verpflichtungen entbunden, als sie keinen Zucker exportieren.
Die Konvention ist zunächst auf 5 Jahre geschlossen. Eine Kommission
mit dem Sitz in Brüssel soll die korrekte Durchführung der Abmachungen
 überwachen. Rußland und Rumänien sind der Konvention
nicht beigetreten; das erstere, weil es behauptet, keine Prämie zu gewähren,
 das zweite, weil es den Zoll von 16 Fres pro 100 kg nicht
aufgeben will. Der Abschluß der Zuckerkonvention ist als ein bedeutsamer
 Fortschritt zu begrüßen; sie wird auch der Kartellierung
der Raffinerien einen heilsamen Damm entgegensetzen.

S 52.
Die Tabaksteuer.

Bericht der Tabakenquetekommission im Deutschen Reiche. Berlin 1878,
G. Mayr, Das Deutsche Reich und das Tabaksmonopol. Stuttgart 1878.
HFelser , Das Tabaksmonopol und die amerikanische Tabaksteuer. Annalen
jes Dentschen Reichs. 1878.
Wiesinger, Das Reichsgesetz betr. die Besteuerung des Tabaks. Ansbach 1889.