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vom Reichstage abgelehnt war, akzeptierte man 1879 die Materialsteuer
 unter wesentlicher Erhöhung der Zoll- und Steuersätze.. Das
Gesetz von 1885 hataur eine unbedeutende Aenderung gebracht. und
zwar eine Erleichterung zugunsten der Tabakpflanzer.
Die innere Steuer ist hiernach eine Gewichtssteuer, aufgelegt
nach dem in trockenem Zustande ermittelten Gewichte, unter Abzug
von ?!/, als Fermentationsverlust. Daneben besteht die Flächensteuer
 für ganz kleine Stücke unter vier Ar. Surrogate sind prinzipiell
verboten, doch kann der Bundesrat Ausnahmen gestatten, und er hat
Kirsch- und Weichselblätter, Rosenblätter usw. zugelassen. Der
Steuersatz beträgt pro 100 kg trockner Blätter 45 Mk., für Sutrogate
65 Mk. Die Flächensteuer ist 4,5 Pf. pro 6 Quadratruten, Der Pflanzer
hat anzumelden, daß und: wieviel Tabak er bauen will, Die Steuerbehörde
 nimmt nach der Pflanzung eine Vermessung und vor der Ernte
eine Zählung der Blätter vor, um danach das zu erwartende Gewicht
vorauszubestımmen. Nach erlangter Dachreife erfolgt die amtliche
Verwiegung; bleibt das Gewicht um mehr als 50 %, hinter der Schätzung
zurück, so wird eine Untersuchung über die Ursache eingeleitet. Auch
nach der Verwiegung wird weiter verfolgt, wo das Material zur Verarbeitung
 gelangt.
Die Zahlung findet statt, wenn der Tabak von dem Pflanzer verkauft
 wird, oder wenn er aus einer Zollniederlage in den Verkehr
tritt. Der Inlandsteuer gegenüber steht der Eingangszoll mit
85 Mk. pro 100 kg Blätter; für Zigarren und Zigaretten 270 Mk,; für
anderen fabrizierten Tabak 180 Mk. pro 100 kg. Bei dem Export
werden 40 Mk. für fermentierten Tabak, 47 für entrippte Blätter pro
100 kg zurückgezahlt. Da das Ungenügeude des Kırtrages allgemein
anerkannt ist, war die Reichsregierung wiederholt bestrebt, die Gewichtssteuer
 durch eine Fabrikatsteuer zu ersetzen, ohne indes im Reichstage
 das nötige Entgegenkommen zu finden,
Der Finanzreformplan, welcher dem Reichstage im Januar 1906 vorgelegt
 wurde, enthielt nur Vorschläge zur Erhöhung der Steuersätze,.
namentlich für die feineren Qualitäten, nicht aber den Versuch einer prinzipiellen
 Aenderung. Die Tabakfabrikate sollten mit einem Zoll von 110
bis 500 Mk., Zigarren mit 600 Mk. pro 100 kg belastet werden. Die Gewichtssteuer
 wurde mit 62 Mk., die Flächensteuer mit 6,2 Pf. pro qm in
Aussicht genommen. Als Ergänzung dazu sollte eine Zigarettensteuer
hinzutreten, welche von dem zur Herstellung der Zigaretten bestimmten,
offiziell gestempelten Papier (3 Mk. pro 1000 Zigaretten) zu erheben
wäre. Den Zoll auf Zigaretten beabsichtigte man von 270 auf 1200 Mk.
pro 100 kg zu erhöhen,
Der Ertrag der Steuer hat sich im Laufe der Zeit wesentlich
gehoben. 1871/72 betrug er inkl. Zoll 9 Mill. Mk., 1881/82 36,6 Mill,
1891/92 45 Mill, 1895/96 59,89 Mill, d. s. 1,14 Mk. pro Kopf. Die
Inlandsteuer belief sich 1900 auf 12,9 Mill, 1902 auf 10,9 Mill, Mk.,
die Steuer auf Surrogate auf 55300 Mk., der Zoll auf 53,8 Mill, 1904
zusammen 69,6 Mill., pro Kopf 1,2 Mk., wovon 342800 Mk, zur Rückvergütung
 in Abzug gebracht wurden.
Im britischen Reiche besteht nur ein Zoll und keine Inlandsteuer,
 der Tabakbau ist verboten. In dem Jahre 1904 war die Binnahme
 aus dem Zolle auf 12,89 Mill. Pfd. St. angesetzt. Außerdem
werden Lizenzen vom Handel (5 Sh. 3 d. pro Jahr) und von der
Fabrikation (5—32 Pfd. St.) erhoben.