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jand verfrachten oder in das Inland führen will. Zollfreie Niederlagen
erleichtern es dem Importeur, die Waren längere Zeit lagern zu lassen
und doch erst dann zu verzollen, wenn sie zum Verkauf in das Inland
gebracht. werden sollen. Die Verbindung einer Stadt mit dem Freihafen
 hat sich als der Entwicklung der Stadt hinderlich erwiesen (z. B.
in Hamburg), weil sich in derselben aus Mangel an einem Hinterlande
Industrie nicht entwickeln kann, die nur auf den Absatz der Stadt
selbst in der Hauptsache angewiesen, bei Ausfuhr aus der Stadt überall
erst Zollgrenzen zu überschreiten hat.
Um die inländische Produktion nicht durch Zölle zu hemmen, hat
man sich vielfach veranlaßt gesehen, bei der Ausfuhr inländischer Produkte
 und Fabrikate eine Rückzahlung des Zolles zu bewirken; sei es
für das Rohmaterial, welches in der ausgeführten Ware enthalten ist
und bei der Einfuhr verzollt wurde, sei es für die Ausfuhr von Produkten,
 die in gleicher Art an anderer Stelle eingeführt waren. Das
letztere spielt hauptsächlich bei dem Getreide eine Rolle, In Deutschland
 wurde zunächst 1879 die Rückzahlung des Zolles nur für das
Getreide gewährt, von welchem nachgewiesen war, daß es aus dem
Auslande stammte. Man verlangte also den Identitätsnachweis für alles
Getreide, für welches die Wiedererstattung des Zolles gefordert wurde.
Im Jahre 1896 ist dieser Identitätsnachweis beseitigt, dafür wird für
jedes ausgeführte Quantum Getreide von der Zollbehörde ein Schein
ausgestellt, der zur zollfreien Einfuhr eines gleichen Quantums derselben
Gattung Getreide berechtigt, welche durch jede beliebige Person an
jedem beliebigen Orte geschehen kann. In der gleichen Weise sind
schon seit längerer Zeit in Frankreich bei der Einfuhr von Waren
titres d’acquis A caution ausgestellt, welche zur Rückzahlung des Zolles
bei der Ausfuhr berechtigen.
Die Rückzahlung des Zolles bei Fabrikaten liegt. bei uns vor: bei
dem Mehl, wo schon früher als bei dem Getreide die Beseitigung des
[dentitätsnachweises gewährt wurde, um das Arbeiten der Mühlen für
den Export zu erleichtern und ihnen dabei die Verwendung zollfreien
Getreides aus dem Auslande zu ermöglichen. Man hat den Schutzzoll
auf Rohmaterial, z. B. auf Wolle, dadurch erleichtern wollen, daß man
die Wiedererstattung des Zolles für das zu Garn, Wollenstoffen, Kleidern
 verwendete und bereits verzollte Rohmaterial in Vorschlag brachte.
Die Feststellung aber, wieviel Wolle in dem Zeuge usw. enthalten,
ist wohl durch das Mikroskop möglich, der Prozentsatz des Grehaltes
aber und das dazu nötige Quantum Rohmaterial sind schwerlich mit
irgend welcher Genauigkeit zu ermitteln.
Von Bedeutung kann ferner eine Erleichterung der Einfuhr durch
Zollfreiheit für den sogenannten Veredlungsverkehr sein, indem Waren,
hauptsächlich Halbfabrikate allein zu dem Zwecke eingeführt werden,
um einer weiteren Verarbeitung unterworfen zu werden und dann in
das einführende Land zurückzukehren. Ein solcher Fall liegt vor,
wenn Baumwollenzeuge von Oesterreich nach Deutschland in Kattundruckereien
 oder sonstige Färbereien gebracht werden, um Farben zu
arhalten und dann wieder von derselben Firma zurückgeholt zu werden.
Hier liegt die Zollbefreiung im beiderseitigen Interesse, da nur dadurch
den deutschen Fabriken die Arbeit zugewendet werden kann.