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Die Art der Verzollung und die Zollerträge.
Die Verzollung kann durch Wertzoll oder spezifischen Zoll
geschehen, je nachdem derselbe sich nach dem Werte der Ware richtet
oder nach äußeren Merkmalen, wie der Stückzahl, z. B. beim Vieh,
nach dem Längenmaße, z. B. bei Nutzholz, oder, was hauptsächlich
zur Anwendung kommt, nach dem Gewicht. In der älteren Zeit wurde
der Zoll fast ausschließlich nach dem Werte aufgelegt, was theoretisch
unzweifelhaft das Richtige ist. Im Laufe der Zeit ist man mehr und
mehr davon abgegangen, so daß der Wertzoll in England und Deutschland
 nur noch ganz ausnahmsweise Platz findet, dagegen noch jetzt in
großer Ausdehnung in Amerika und Rußland. Der Durchführung stehen
besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung des Wertes entgegen,
welche zunächst auf der Deklaration der Importeure beruhen muß,
die von den im Auslande stationierten Konsuln bestätigt wird, wie
das gegenwärtig von den Ver. Staaten Nordamerikas geschieht. Dabei
hängen die Importeure wesentlich von den Konsuln ab und sind auf
der anderen Seite in hohem Maße der Willkür der Steuerbeamten
preisgegeben, welche ihrerseits die Deklaration angreifen können. Je
nach den fungierenden Persönlichkeiten wird dann der Preis an dem
einen Exportplatze höher normiert als an dem auderen, und wird in
dem einen Hafen rigoroser als in dem anderen verfahren, Die Regierung
 muß sich das Vorkaufsrecht zum deklarierten Wert unter Aufschlag
 der Transportkosten und eines Geschäftsgewinnes vorbehalten,
wenn sie die Deklaration für zu niedrig hält. Bei alledem ist ein
wesentlicher Anlaß zur Bestechung der Beamten geboten, über welche
überall geklagt wird, wo Wertzölle in großer Ausdehnung bestehen.
Die spezifischen Zölle haben den Vorteil größerer Einfachheit und
festnormierter und leicht festzustellender Steuersätze. Dagegen kann
der Wert nur in sehr summarischer Weise Berücksichtigung finden,
indem man nach gewissen äußeren Merkmalen die Steuersätze abstuft.
In Deutschland wurden z. B. folgende Abstufungen gemacht:
1. gemeines grünes Hohlglas: 3 Mk. pro 100 kg brutto; 2. weißes, ungemustertes:
 8 Mk.; 3. Fensterglas nach der Größe: 6, 8 und 10 Mk.;
4. Spiegelglas roh, ungeschliffen: 3 Mk.; 5. Tafel- und Spiegelglas,
geschliffen, poliert usw.: 24 Mk.; 6. Behänge für Kronleuchter usw.:
24 Mk.; 7. Glasplättchen, Glasperlen usw.: 4 Mk.: 8. farbige, bemalte
Glaswaren: 30 Mk,
Für Baumwolle und baumwollene Waren weist der deutsche Tarif
27 Abteilungen auf: 1. rohe Baumwolle frei; 2. Watte zahlt 1,50 Mk.;
3. Garn, eindrähtiges nach der Feinheit in 5 Stufen: 12-—36 Mk.;
zweidrähtiges: 15—39 Mk.; beides gebleicht und gefärbt: 24—48 Mk.;
drei- und mehrdrähtiges: 48 Mk.; zweidrähtiges wiederholt gezwirnt:
70 Mk.; 4. Dochte: 24 Mk.; 5. Baumwollwaren; a) rohe: 80 Mk.;
b) gebleichte, dichte Gewebe: 100 Mk.; c) andere Gewebe: 120 Mk.;
6. Gardinenstoffe : 230 Mk.; 7. alle undichten Gewebe: 200 Mk. ; 8. Spitzen
und Stickereien: 350 Mk. Bei einem hohen Zoll wird diese Unterscheidung
 natürlich wenig zureichend sein, da in einer Kategorie noch
Waren von außerordentlich verschiedenem Werte zusammengeworfen
sind. Man braucht nur an den verschiedenen Preis der Spitzen zu denken,
Bei der Verzollung kann die Tara in Abzug gebracht werden,
indem in Deutschland bei Verpackung, z. B. von Rohzucker in Fässern