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In Rußland 1904 von 1982,8 Mill. Rubel 226,5 Mill, 11,5%,
und 4,2 Mk. pro Kopf.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika trugen 1903
von 694,6 Mill. Gesamteinnahmen die Zölle 284,5 Mill. Doll., 14,2 Mk.
pro Kopf.
Auch hier ergibt sich, daß in Deutschland pro Kopf weniger gezahlt
 wird als in den anderen Ländern.

8 56.
Die Mietssteuer,

Die Mietssteuer ist gleichfalls eine indirekte Steuer, da man von
der Ausgabe an Miete auf die Einnahmen und infolgedessen indirekt
auf die Leistungsfähigkeit schließt.
Die Wohnung, die sich jemand nimmt, läßt unzweifelhaft einen
Schluß auf seine ganzen Lebensverhältnisse zu. Dieser Schluß kann
aber natürlich nicht auf völlige Genauigkeit Anspruch machen. Es ist
eine allgemeine Erfahrung, daß die Wohnung des einfachen Arbeiters
verhältnismäßig teurer ist, als die der besser situierten Klassen.
Namentlich in den größeren Städten kann man annehmen, daß die
Arbeiterfamilie !/, bis !/, ihres Einkommens für die Wohnung ausgeben
muß, auch der kleine Beamte sehr wohl den vierten Teil, der höhere
Beamte 1, bis !/,, während sehr reiche Leute vielfach nur 5—1 %,
für ihre Wohnungen aufwenden. Es geht daraus hervor, daß man
durch die Mietssteuer nur bei Durchführung einer starken Progression
eine gerechte Verteilung erzielen wird. Dazu kommt allerdings, . daß
der Junggeselle, auch ein kinderloses Ehepaar viel günstiger in dieser
Hinsicht dastehen, als eine kinderreiche Familie, daß vielfach die
Geschäftstätigkeit den Arbeiter, den Kaufmann, den Beamten zwingt,
in einer bestimmten Gegend zu wohnen, ev. besonders ausgedehnte
Lokalitäten zu nehmen, z. B. den Tischler, der in seiner Wohnung zugleich
 eine Werkstatt hat. Auch diese Verhältnisse machen entweder
besondere Abstufungen erforderlich oder eine Beschränkung auf niedrige
 Sätze. Bei der großen Verschiedenheit der Mieten in großen und
kleinen Städten und auf dem Lande läßt sich die Steuer nicht als
allgemeine Landessteuer durchführen, sondern muß den Gemeinden für
ihre Zwecke vorbehalten bleiben, wobei die entsprechende Anpassung
an die lokalen Verhältnisse möglich ist. Unter Berücksichtigung der
oben erwähnten Momente und unter entsprechender Beschränkung auf
ein niedriges Maß ist eine solche Steuer aber keineswegs zu verwerfen,
 wo die sonstigen Steuern bereits sehr stark in Anspruch genommen
 sind, und die unteren Klassen noch ergänzend herangezogen
werden müssen. Die Vorbedingung ist nur, daß sie nicht so hoch ist,
um eine erhebliche Beschränkung in den Wohnungsverhältnissen herbeizuführen,
 welche aus sanitären Rücksichten zu beklagen wäre,
In Deutschland kommt die Mietssteuer nur als Gemeindeabgabe
vor, ist aber auch in der neueren Zeit sehr zurückgedrängt. Das
Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 verbot die Neueinführung
der Mietssteuer, die in den einzelnen Gemeinden vorhandenen wurden
einer Prüfung unterzogen und nur zum Teil genehmigt, während die
übrigen aufgehoben wurden. Eine hohe Bedeutung hatte sie in Berlin,
wo 1889 der Normalsatz auf 6,67 %, angesetzt wurde, der bei 600 Mk.
Conrad. Grundriß der valit. Oekonomie. III. Teil. 4. Aufl. -