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Miete begann. Von 300 bis 600 Mk. wurden 5°%,, unter 300 Mk.
30, gezahlt. Die Einnahme stieg zuletzt über 12 Mill. Mk. .
In Frankreich bestehen Staatssteuern, welche eine Art Mietssteuer
 bilden: die contributions personnelles, eine Art Familiensteuer,
 und die contributions mobilieres, welche tatsächlich
nach der Wohnung bemessen werden. In Paris sind die Wohnungen
nunter 250 Fres. frei, dann findet eine Steigerung von 3—9%, statt.

Kanitel V.

Die Ergänzungssteuern,.
». Heckel, Zur Lehre von den Verkehrssteuern. Finanzarchiv VIL

8 57.
Allgemeine Uebersicht.
Unter der obigen Bezeichnung fassen wir alle diejenigen Steuern
zusammen, welche sich nicht in die Abteilungen der direkten und
indirekten Steuern unterbringen lassen, und welche als Ergänzung zu
jenen eingeführt werden, um noch die Einkommensteile in einer besonderen
 Weise zu erfassen, bei welchen man eine besondere Leistungsfähigkeit
 voraussetzt, und die man auf den anderen Wegen noch nicht
genügend erfaßt zu haben glaubt, Dazu gehören vor allem diejenigen,
 welche man gewöhnlich Verkehrssteuern nennt, und die
I. G&amp;. Hoffmann unter die Steuern von den Handlungen rechnete,
Indessen will uns scheinen, daß diese Bezeichnung wohl für einige,
loch nicht für alle paßt, ohne ihnen einen besonderen Zwang anzutun.
Die Handlung ist ebensowenig wie der Verkehr bei den verschielenen
 Stempelabgaben, wie Karten-, Kalender-, Zeitungsstempel-,
Annoncensteuer usw., das Wesentliche. Dagegen können sie wohl
als Ergänzungssteuern aufgefaßt werden. Die Erbschaftssteuer,
die allgemein dieser Abteilung zugewiesen ist, gehört, wie wir im 8 24
nachzuweisen suchten, nicht hierher, sondern zu den direkten Steuern,
weil hier, gerade so wie bei der Vermögenssteuer, der Wert der Erbschaft
 den direkten Anhalt zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit bietet.
Dagegen kommen die folgenden Steuern dabei in Betracht: a) Die Einregistrierungsabgaben
 für Verpfändung und Besitzübertragung von
Grundstücken; b) die Stempelabgaben von Verträgen über bewegliche
und unbewegliche Sachen ; c) die Quittungs- und Wechselstempelsteuern ;
d) die Börsensteuern; €) Sonstige Stempelsteuern auf Zeitungen.
Annoncen, Karten, Kalender usw.
Die erstgenannten haben allerdings miteinander gemein, daß Vermögensteile
 in dem Umsatz zutage treten, und man glaubt, die Gelegenheit
 ergreifen zu sollen, um dieselben zu einer Abgabe an den
Staat heranzuziehen. Dazu kommt, daß die meisten von ihnen ursprünglich
 Gebühren waren, die sich erst allmählich bei dem steigenden
Bedürfnisse der Staatskasse zu Steuern ausgebildet haben.
Solange es bestimmte Vermögenssteuern nicht gab, und namentlich
der größere Besitz tatsächlich zu wenig besteuert war, lag es sehr nahe,
jede Gelegenheit zu benutzen, um Vermögensteile zu belasten, wo sie sich
leicht erfaRbar erwiesen. Besonders das bewegliche Vermögen suchte