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man überall zu ergreifen, weil es sich auch in der Einkommensteuer der
Abgabenpflicht zu häufig entzog. Daher das Vorgehen, den Moment des
Kapitalumsatzes zu solcher Besteuerung zu benutzen, sowohl bei Kaufverträgen
 wie bei Eintragung von hypothekarischen Darlehen usw., zumal
hierbei Justizeinrichtungen benutzt wurden, oder doch die Abschlüsse
sich unter der Autorität und dem Schutze des Justizwesens vollzogen,
und damit die Kontrolle ermöglicht wurde. Wo aber Vermögenssteuern
bestehen, wird dieser erste Grund in Fortfall kommen, und die zweite
Rücksicht wohl eine Gebühr, aber keine Steuer rechtfertigen. Daß
die Leistungsfähigkeit sich in all diesen Akten nicht bekundet, kann
wohl einem Zweifel nicht unterliegen. Außerdem ergibt sich erfahrungsgemäß
 die Unmöglichkeit, eine solche Vollständigkeit der Auflegung
durchzuführen, daß ein einseitiges, weil nur zufälliges, aber ‚nicht
begründetes Herausgreifen ausgeschlossen ist. Theoretisch rechtfertigen
lassen sich diese Steuern in keiner Weise, nur praktische Rücksichten
können dafür sprechen, Als solche sind angeführt: die Notwendigkeit, die
übrigen Steuern, besonders die Einkommen- und Vermögenssteuer zu
entlasten, resp. zu ergänzen, dann besondere sozialpolitische Zwecke
Zu verfolgen, wie die Beschränkung der Börsenspekulation usw. Man
hat sie daher damit verteidigt, daß dabei Vermögensteile in dem
Momente erfaßt werden, wo sie flüssig geworden sind, und bei der
Größe des Umsatzes in der Gegenwart auch eine geringe Abgabe
große Summen zu liefern vermöge und leicht getragen werde. Wir
haben bei den einzelnen Steuern zu untersuchen, wie weit dies zutrifft.
Unberechtigte Doppelbesteuerung dürfte schwerlich dabei zu vermeiden
3ein. Sie tragen alle Schattenseiten des summarischen Verfahrens der
Ertragssteuern an sich und stehen auf demselben prinzipiellen Boden,
wie diese,
Den beachtenswertesten Versuch der Rechtfertigung und HEinreihung
 der Verkehrssteuern in ein geschlossenes Steuersystem zur Ergänzung
 der Ertrags- und Personalsteuern hat v. Heckel in oben
erwähnter Schrift gemacht.
Er teilt sie in folgende Gruppen:
Die aktive Betätigung des Verkehrs: Veränderungen im relativ
festen Wertbestande :
a) Steuer auf den Verkehr mit Immobilien — Besitzwechselabgabe,

Steuer auf den Verkehr mit Mobilien — Börsen-, Effekten-,
. Kaufs- und Verkaufssteuer,
Die passive Betätigung des Verkehrs: der Wertzuwachs:
a) für den periodischen oder natürlichen Zuwachs — die Erbschaftssteuer,

für den unperiodischen Zuwachs — die Schenkungssteuern,
für den gesellschaftlichen Zuwachs — die Gewinnsteuer,
Konjunkturbesteuerung, Abgaben für Patente. soweit letztere
nicht reine Gebühren sind usw.
Bei aktiver und passiver Betätigung des Verkehrs: Die Durchgyangsposten
 beim Wertverkehr:
a) Wechselstempel,
b) Schuldscheinstempel,
“ Quittungsstempel,
Kontokorrent-, Rechnungs- usw, Stempel,
Spielkarten-, Zeitungsstempel.