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Die Einregistrierungs- und Stempelsteuern,
Die Einregistrierungssteuer wird erhoben, wo vertragsmäßige Verfügung
 über Grund und Boden stattfindet und diese in die öffentlichen
 Grund-, Flur- oder Hypothekenbücher zur größeren Sicherheit
eingetragen wird. Dies findet bei Verkauf, Besitztitelübertragung,
Schenkung, Stiftung, Verpfändung usw. statt. Der Bezug einer Gebühr
 ist gerechtfertigt, da den Beteiligten durch die von einem öffentlichen
 Amt gebotene Sicherheit ein wesentlicher Vorteil gewährt wird.
Aber auch die Gesamtheit hat ein großes Interesse an diesen Vorgängen
und deren Registrierung, so daß auch sie einen Teil der Kosten der
Einrichtungen auf sich nehmen kann. Zur Erhebung einer Steuer
erscheint kein Aulaß. Wohl ist sie damit gerechtfertigt worden, daß
der Verkäufer einen Konjunkturengewinn durch Steigen der Grundrente
zu erzielen pflege und hier die Gelegenheit zur Erfassung desselben
besonders günstig sei, wo er sich den Gewinn bar auszahlen lasse,
Tatsächlich hat man aber die Abgabe in keinem Lande diesem Konjunkturengewinn
 anzupassen versucht, was vielmehr der Grund- und
Gebäudesteuer überlassen ist. Bei einem gleichen Steuersatze wird
in dem sehr häufigen Falle, wo der Verkäufer ohne Gewinn, event.
zwangsweise seinen Besitz aufgeben muß, ein Unglücklicher noch besonders
 beschwert. Man braucht nur an die gegenwärtige Agrarkrisis
und den Rückgang des Grundwertes zu denken. Allerdings ist es in
Deutschland, dem Usus gemäß, der Käufer und nicht der Verkäufer,
welcher die Steuer zahlt. Wie weit er dies im Kaufpreise in Anrechnung
 zu bringen vermag, ist eine Machtfrage, und der Schwächere
hat die Last zu übernehmen, nicht derjenige, von dem sie am leichtesten
zu tragen wäre. Von einer Anpassung an die Leistungsfähigkeit kann
daher keine Rede sein.
Die Steuer erfreut sich bei den Regierungen einer Beliebtheit,
weil sie leicht auf direktem Wege bei der Eintragung zu erheben,
genau zu kontrollieren ist und nicht unbedeutende Summen einzubringen
vermag. Sie ist besonders in Frankreich seit lange eine erhebliche
Einnahmequelle mit 526,9 Mill, Fres, und findet neuerdings in Preußen
auch als Gemeindesteuer Eingang.
An die besprochenen Steuern schließen sich eine Anzahl von
Stempelsteuern, so genannt, weil die Erhebung in der Form von
Stempelmarken oder Stempelpapieren geschieht, welche bei Vertragsurkunden
 zu verwenden sind.
Hier kommen vor allem in Betracht: die Börsensteuern. Sie
können erhoben werden bei der Emission von Aktien, Staatsobligationen
 usw., dann bei dem An- und Verkauf von Effekten und Waren.
Begründet werden dieselben durch die Annahme, daß hier besondere
Gewinne erzielt werden. Dies dürfte bei Baukiers nicht zutreffen, die
aus der Emission und dem Umsatz der Papiere ein Geschäft machen,
das in der Gewerbesteuer Berücksichtigung findet, Dagegen können
von Privaten, welche in Papieren, Getreide oder Zucker an der Börse
spekulieren, Konjunkturengewinne gemacht werden, die nichts mit ihrer
sonstigen Geschäftstätigkeit zu tun haben, und daher außer durch die
Einkommensteuer nicht getroffen werden. Nun werden aber Effekten
doch nur zum kleinen Teil an der Börse behufs Spekulation, d. h. nur