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am sie wieder mit Gewinn zu veräußern, gekauft, sondern meist zu
mehr oder weniger nachhaltiger Kapitalsanlage, die höchstens dadurch
besteuerungsfähig ist, daß diese Einkommensquote sich als besonders
antbehrlich erweist, aber nur bei ungenügender Progression bei der
Einkommen- und Vermögenssteuer. Waren werden aber an der Börse
in großer Ausdehnung für den praktischen Bedarf gekauft, wobei
Konjunkturengewinn nicht in Frage kommt. Bei der Spekulation liegt
die Chance des Verlustes bekanntlich ebenso vor, wie die des Gewinnes,
Man hat sich daher genötigt gesehen, noch als Motivierung der
Steuer den polizeilichen Zweck der Bestrafung der Spekulation hinzuzuziehen.
 Da aber die Spekulation heutigentags garnicht zu entbehren
 ist, und man unberechtigte Spekulation nicht bei der Besteuerung
herausgreifen kann, so ist auch diese Begründung nicht haltbar. Nur
die Notwendigkeit, die Gewerbesteuer bei Kaufleuten und Bankiers zu
ergänzen, würde eine wirkliche Rechtfertigung in sich schließen.
Die Auflegung kann nur sehr summarisch sein, nicht für das
einzelne Geschäft oder gar nach dem Gewinne, sondern für eine Steuereinheit
 einen bestimmten Satz, wie in der prozentualen Steuer, oder
für jeden Umsatz eine feste Abgabe normieren. Die gewöhnliche Art
der Erhebung ist die auf Grund der Schlußscheine, d. i. der durch
einen Makler ausgestellten Urkunden über die Verträge. Fin Zwang zur
Benutzung des Schlußzettels wird entweder durch Bestrafung der
Unterlassung oder durch Verbindung der Klagbarkeit der Ansprüche
mit jener Urkunde ausgeübt, Man hat auch von den Beteiligten die
Registrierung ihrer Umsätze an der Börse verlangen wollen, um der
Regierung dadurch einen Anhalt zur Kontrolle zu gewähren, doch schließt
dies ein zu tiefes Eindringen in die Geschäftstätigkeit der Einzelnen
ein, um empfohlen werden zu können.
Im Deutschen Reiche wurde durch Gesetz: vom 1. Juli 1881
eine Steuer auf an der Börseabgeschlossene Geschäfte gelegt,
die durch Gesetz vom 27. April 1894 abgeändert und durch Gesetz
vom 14. Juni 1900 erhöht wurde. Nach dem letzteren sind steuerpflichtig:
 die Emission von Aktien, Renten und Schuldverschreibungen,
ferner Kaufgeschäfte, Lotterielose und Schiffsfrachturkunden. Die
ersten sind durch eine Emissionssteuer betroffen mit 2% von inländischen
 und 2%, % von ausländischen Aktien usw., wenn sie im Inlande
 ausgegeben, verkauft oder verpfändet werden; Kuxe und Kuxscheine
 1,50 Mk. pro Stück, Aktien von gemeinnützigen Gesellschaften
sind unter bestimmten Voraussetzungen frei. Inländische Renten und
Schuldverschreibungen zahlen 6%, wobei vor allem die Schuldverschreibungen
 des Reiches und der Bundesstaaten sowie einige andere
frei sind, während solche von Gemeinden, Korporationen ländlicher
und städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken,
sowie staatlich genehmigter Transportgesellschaften 2°, entrichten,
Renten und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und Kisenbahngesellschaften,
 wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert oder
verpfändet werden, sind mit 6%, belastet. Renten und Schuldverschreibungen
 ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften, inlustrieller
 Unternehmungen usw. haben 1° zu entrichten.
Kaufgeschäfte in ausländischen Banknoten, Papiergeld usw., sowie
Aktien, Renten und Schuldverschreibungen sind einer Schlußnotensteuer
 von 00, börsenmäßiger Warenverkauf von “44, des Wertes