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Bedeutsamer ist die Wechselstempelsteuer, welche jetzt in
den‘ meisten Ländern besteht und erhebliche Summen einbringt.
In Deutschland wurde eine solche schon durch Gesetz vom
10. Juni 1869 eingeführt und am 4. Juni 1879 verändert. Auf den
Wechsel ist bei der Ausgabe eine Marke zu kleben und durch Aufschreiben
 des Datums zu entwerten, und zwar eine 10-Pfennigmarke für
Wechsel unter 200 Mk,, von 2—400 Mk. 20 Pf. usw., von 800—1000
Mk. 50 Pf., jede weiteren 1000 Mk. entrichten 50 Pf. mehr. Die
Wechselstempelsteuer brachte 1903 12,5 Mill.
In Frankreich zahlen die Wechsel */„ pro mille der Wertsumme.
Die Einnahmen durch dieselben sind nicht isoliert angegeben,
Die sonst hierher gehörigen Steuern sind nicht von solcher Bedeutung,
 daß es nötig wäre, hier näher darauf einzugehen. Wir beonügen
 uns, noch die kleine Gruppe der Luxussteuern zu streifen,

$ 59.
Die Luxussteuern.
Mamroth, Handwörterbuch. Bd. IV, S. 1083.
». Bilinski, Die Luxussteuer als Korrektiv d. Einkommensteuer, Leipzig 1875,

Man versteht darunter eine Gruppe von Steuern, die aufgelegt
werden, wo ein besonderer Aufwand zutage tritt und sich ein Gegenstand,
 eine Lustbarkeit usw. durch eine Steuer treffen läßt. Es gehören
 dazu Steuern auf Wagen, Pferde, Dienstboten, Goldund
 Silbergeschirr, öffentliche Vergnügungen, gesellige
Vereine, Schauspiele, Billards, Fahrräder, auch der
Kartenstempel und die Hundesteuer wären richtiger hierher
zu verweisen. Sie haben in früheren Jahrhunderten, wo man dem Luxus
polizeilich entgegenzutreten bestrebt war, eine weit größere Verbreitung
gehabt, als jetzt.
In Italien und Holland haben Wagen-, Pferde-, Dienstbotensteuern
 schon im 17. Jahrhundert bestanden, Sie haben in England
und Frankreich seit dem vorigen Jahrhundert eine gewisse Bedeutung,
 sind aber in der neueren Zeit mehr und mehr in den Hintergrund
 getreten.
In der Gegenwart sind bezügliche Gesetze besonders in Frankreich
 erlassen, zuletzt 1889 und 90. Es bestehen noch: die Wagenund
 Pferdesteuer (12,8 Mill. Fres.), die Fahrradsteuer (3,3 Mill. Fros,),
die Billardsteuer (1,1 Mill.), die Vereins- und Klubtaxe usw. (24 Mill.).
Außerdem haben dort, wie in Holland, die Gemeinden das Recht,
zugunsten der Armenkasse eine Abgabe von Theatervorstellungen
und öffentlichen Vergnügungen zu erheben.
In England sind die Gesetze von 1853, 69 und 74 maßgebend.
Es besteht danach dort eine Wagensteuer, die ca. */, Mill. Pfad, St.
Steuern einbringt. Die Pferdesteuer ergab etwa ebensoviel, wurde aber
1874 aufgehoben. Eine Dienstbotensteuer liefert 140000 Pfd. St.
Württemberg erhebt eine Abgabe von Schaustellungen. In
Lübeck wurde 1878 eine Steuer auf Tanzvergnügungen gelegt.
Diese Steuern sind vielfach als direkte Aufwandsteuern bezeichnet.
Nach unserer Definition gehören sie zu den indirekten Steuern. Als
Staatssteuern können sie eine Bedeutung nicht beanspruchen, wenn sie
sich auch rechtfertigen lassen. Die mit der Erhebung verbundenen