Re
U EN

'36

Umstände, die nötige Kontrolle, die mitunter ein Eindringen in die
Häuslichkeit nicht vermeiden läßt, machen die Steuer für den Staat
nur schwer verwendbar, zumal dieser auf die verschiedenen Verhältnisse
 in großen und kleinen Städten usw. nicht die nötige Rücksicht
nehmen kann. Den polizeilichen Gesichtspunkt, damit dem Luxus entgegenwirken
 zu wollen, wird man beiseite lassen müssen, weil dadurch
nur vereinzelte Erscheinungen getroffen werden, die für den Gesamtaufwand
 irrelevant sind. Dagegen ist nicht in Abrede zu stellen, daß
mit dem Halten einer Equipage, dem Halten von mehr als einem Dienstboten
 eine besondere Leistungsfähigkeit bekundet wird, welche die Gemeinde
 verwerten kann, während die Hundesteuer einen heilsamen Druck
gegen das übermäßige Halten von Hunden ausübt.

S 60.
Die Wehrsteuer.

G&amp;. Cohn, Volkswirtschaftliche Aufsätze 1882, Die Wehrsteuer.,
Lesigang, Das Wehrgeld. Jahrb. f. Nationalökon. Bd. 33.
Adolf Wagner, Wehrsteuer, in Schönbergs Handbuch Bd: 3, I, S. 456.
Eheberg, Handwörterb. d. Staatswissensch., Wehrsteuer

Unter Wehrsteuer (Wehrgeld, Militärtaxe, Militärpflichtersatz) versteht
 man eine öffentlichrechtliche Abgabe, welche von denen erhoben
wird, welche von der Militärdienstpflicht befreit sind. Sie zeigt sich
deshalb als eine Spezialsteuer, welche als Ausgleich oder Ersatz für
die Last und Leistung der zum Heeresdienst Eingezogenen erhoben
werden soll. Sie hat damit den Charakter einer Personalsteuer, ist
aber nicht einfach unter dieselbe einzureihen, sondern ihres Spezialcharakters
 wegen als Ergänzungssteuer aufzufassen.
Die Begründung derselben geht von zwei verschiedenen Standpunkten
 aus. Der erste von G. Cohn stellt die von dem einen Teil
der Bevölkerung übernommenen persönlichen Leistungen.den von dem
anderen Teile zu tragenden Geldlasten gegenüber und hält hier eine Ausgleichung
 für wünschenswert. Die Vertreter des anderen suchen eine
spezielle Ausgleichung zwischen den pekuniären und persönlichen Lasten
einerseits, welche mit der Heerespflicht verbunden sind, durch Zahlung
der Spezialsteuer der Befreiten andererseits herbeizuführen, und dieses
ist der historische Ursprung der Wehrsteuer.
Akzeptiert man das Prinzip der Leistungsfähigkeit als Grundlage
der Steuerzahlung überhaupt, so wird man sich gegen beide Ausführungen
 aussprechen müssen. Die Dienstpflicht erfüllt derjenige, der
dazu tauglich befunden und von dem Staate gebraucht wird, ebenso
wie ein Ehrenamt in der Selbstverwaltung nur von einem kleinen Teil
der Bevölkerung übernommen wird, soweit er sich dafür geeignet erweist,
 ohne daß man den hierzu Untauglichen eine entsprechende Geldabgabe
 zumutet. Hier hat entschieden mit Berechtigung Treitschke
„die Ehre“ der Last gegenübergestellt. Aber auch wenn man diese
Argumentierung nicht für durchschlagend ansieht, treten solcher Spezialsteuer
 erhebliche Bedenken entgegen, über die man nur hinfortsehen
kann, wenn man bei dringendster Not das Geld nimmt, wo es sich
ohne übermäßige Ungerechtigkeit bekommen läßt.
Die Last des Heeresdienstes ist für die verschiedenen Gesellschaftsund
 Berüufsklassen außerordentlich verschieden. Soll die Steuer ein