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Aequivalent für dieselbe bilden, so muß in den einzelnen Fällen die
Größe der Last einigermaßen festgestellt werden, und auf der anderen
Seite die pekuniäre Leistung derselben angepaßt werden. Bei der
praktischen Durchführung muß man aber auf unüberwindliche Schwierigkeiten
 stoßen. Allgemein hat man ferner anerkannt, daß die Steuer
nur von denjenigen zu erheben ist, deren körperliche oder geistige
Mängel, die zur Untauglichkeitserklärung geführt haben, die Leistungsfähigkeit
 im Berufsleben nicht in besonderer Weise beeinträchtigen.
Es liegt aber auf der Hand, wie ungemein schwierig die Entscheidung
in dem einzelnen Falle ist, wie sich dieses vielfach erst im späteren
Leben herausstellt und deshalb einmal der persönlichen Auffassung
der entscheidenden Kommission, ja der Willkür ein weiter Spielraum
 geboten ist und Ungerechtigkeiten gar nicht vermieden werden
können.
Es ist richtig, daß für den Kaufmann, Industriellen, den Studenten,
Referendar usw. die militärische Dienstzeit einen Verlust an Zeit und
bedeutende Ausgaben in sich schließt, die denjenigen erspart werden,
die nicht zu dienen brauchen, darum früher zum Abschluß ihrer Studien,
Fortsetzung der praktischen Berufstätigkeit gelangen und verdienen
können, während der Soldat mehr oder weniger erhebliche Kosten auf
sich zu nehmen hat. Nicht richtig ist es aber, daß solche Lasten allen,
die ihrer Heerespflicht genügen, aufgebürdet und den davon Befreiten
erspart werden, Kin prinzipieller Unterschied liegt hier in Deutschland
vor, der in der Diskussion über die Frage nicht genügend berücksichtigt
 ist, aber sehr bedeutend ins Gewicht fällt, zwischen den Einjährigen-Freiwilligen
 und den übrigen Soldaten, Die ersteren haben
den ganzen Unterhalt und die Ausrüstung zu bestreiten. Die anderen
erhalten beides, aber nur für einen Teil wiederum in ausreichender
Weise, so daß hier wieder verschiedene Klassen unterschieden werden
müssen. Der einfache Arbeiter hat im allgemeinen während der Dienstzeit
 gar keinen Zuschuß nötig, er büßt keinen laufenden Verdienst ein,
sondern steht sich vielfach als Bursche usw. besser als in seiner Zivilstellung.
 Er, wie der Bauernsohn, macht bei dem Militär eine höhere
Schule durch, durch die er meistens für sein späteres Leben eine bessere
Leistungsfähigkeit erlangt, die es ihm ermöglicht, später günstigere Stellungen
 zu erreichen, als es ohne diese Schulung, die Gewöhnung an Ordnung
und Reinlichkeit, die Ausbildung körperlicher Geschicklichkeit, ev. die
Erlernung des Reitens, des Umgehens mit den Pferden usw. für ihn
möglich wäre, so daß hier die von dem Militärdienst Befreiten nicht
günstiger, sondern ungünstiger dastehen als Jene, und hier eine
Ausgleichung durch Steuerzahlung nur als Ungerechtigkeit bezeichnet
 werden müßte. Anders liegt die Sache bei denjenigen, welche,
mit höheren Lebensansprüchen erzogen, während der Dienstzeit einen
Zuschuß von Hause gebrauchen und beruflich zurückkommen, welche
sich auch unter denjenigen finden, die nicht die Berechtigung zum einjährigen
 Dienste erlangt haben, außerdem gehören, wie ausgeführt, alle
Einjährigen dazu. Bei diesen beiden Kategorien wird allein eine Ausgleichssteuer
 eine gewisse Berechtigung haben. Aber es ist außerordentlich
 schwer, wo nicht unmöglich, bei den gewöhnlichen Soldaten
eine Ausscheidung dieser Klasse durchzuführen. ‚Es ist aber ungerecht,
darum die mit dem Einjährigen-Zeugnis versehenen Untauglichen allein
zu besteuern, und wir sehen in diesem Punkte einen Hauptgrund gegen
die Wehrstener. Man müßte fürchten. dadureh eine Anzahl junger