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 zu veranlassen, sich nicht das Einjährigen-Zeugnis oder gar die
dazu berechtigende Bildung zu verschaffen.
Die unteren Klassen zu solcher Personalsteuer heranzuziehen, kann
schon aus dem praktischen Gesichtspunkte nicht in Frage kommen, weil,
wie namentlich in Preußen bei der Klassensteuer schlagend nachgewiesen
ist, die Erhebung mit übermäßigen Schwierigkeiten, Härten und Gehässigkeit
 verbunden ist.
Kann es sich hiernach nur darum handeln, die besser situierten
Kreise zur Steuer heranzuziehen, so fragt es sich, in welcher Weise
die Verteilung der Last zu erfolgen hat. Hat man es allein mit den
Einjährigen zu tun, so könnte man sich wohl mit einem festen Satz
pro Kopf begnügen, indem man einen Minimalsatz der Jahreskosten
annimmt und von den Dienstbefreiten die Entrichtung des ganzen oder
des halben Satzes (etwa 1000 Mk.) verlangt. Man könnte es den Beteiligten
 überlassen, sich durch Versicherung die betreffende Summe im
voraus zu beschaffen und durch Gestattung von Ratenzahlungen KErleichterung
 gewähren. Aber wiederum kommen wir damit in Konflikt
mit dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, welche in der Regel nicht bei
den Pfiichtigen selbst, sondern bei den dahinterstehenden Angehörigen,
in der Regel also den Eltern, festzustellen ist, wobei dann die tatsächlich
 entrichtete Einkommen- oder Vermögenssteuer zum Maßstabe
zu dienen hätte. Aber auch danach bliebe man weit hinter der tatsächlichen
 Gerechtigkeit zurück, denn die Zahl der männlichen Kinder
fiele hierbei ganz entscheidend in das Gewicht und müßte eingehende
Berücksichtigung finden, wobei wiederum bei jeder Gesellschafts- oder
Vermögensklasse andere Gesichtspunkte maßgebend sein würden. Man
würde sich daher genötigt sehen, doch einen verschiedenen, sich den
persönlichen Verhältnissen anpassenden Steuersatz anzunehmen, um
große Härten zu vermeiden.
Bei der für nötig erachteten Beschränkung würde aber das ge-3amte
 Krgebnis der Steuer kein erhebliches sein, und es würde sich
dann fragen, ob dasselbe im Verhältnis zu den Umständen und Ungerechtigkeiten
 stünde, die unzweifelhaft damit verbunden wären. Nach
allem erscheinen uns die Gründe dagegen hedeutsamer als die
dafür zu sein.
Die Wehrsteuer ist vor allem in der Schweiz durchgeführt, wo
sie zunächst eine „Montierungsabgabe“ war, indem die von dem Dienst
Befreiten eine Abgabe zu entrichten hatten, um den Dienenden selbst
und dem Staate die Equipierung zu erleichtern. 1878 wurde der gegenwärtig
 bestehende „Militärpflichtersatz“ für die ganze Schweiz einheitlich
 geregelt unter einer nicht unbedeutenden Erhöhung. Die
Steuer besteht in einer Personaltaxe von 6 Fres, und in einem nach
dem Vermögen und Einkommen abgestuften Zuschlag, welcher aber
einen Jahresbetrag von 6000 Fres, nicht übersteigen darf. Der Ertrag
beziffert sich durchschnittlich auf 2'/, Millionen Fres.
In Oesterreich ist am 13. Juni 1850 eine „Militärtaxe“ für
jedes der Wehrpflichtdienstjahre, für welches der Betreffende hefreit
ist, eingeführt. Sie wird in vierzehn Klassen veranlagt, nach Maßgabe
der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse, sowie der gezahlten Steuern.
In der untersten wird 1 Gulden, in der höchsten eine Jahressteuer
von 1000 Gulden bezahlt. Das Ergebnis wird durchschnittlich auf
3,7 Millionen Kronen veranschlagt, wovon ein Teil in die allgemeine
Staatskasse, der andere in einen besonderen Militärtaxefond abgeliefert