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wird. Aus dem letzteren werden Invalide, hilfsbedürftige Witwen und
Waisen usw. der Mannschaft unterstützt. Auch in Frankreich ist
eine Wehrsteuer durch Gesetz vom 15. Juni 1889 eingeführt, die aus
einer festen Abgabe von 6 Fres. und einem Zuschlag besteht, der sich
nach der Personal- und Mobiliarsteuer richtet.
In Deutschland haben in Württemberg und Bayern eine
kurze Zeit Wehrsteuern existiert, und durch Gesetzentwurf vom 17. März
1881 versuchte man eine Reichswehrsteuer durchzuführen, die aber abgelehnt
 wurde. Die Steuerpflicht sollte sich auf längstens 12 Jahre
erstrecken und aus einer Kopfsteuer von 4 Mk. bestehen und einer
Zuschlagssteuer, die sich nach den Einkommensklassen, bei 1000 bis
6000 Mk. Jahreseinkommen von 10 bis 148 Mk. abstufen, bis 210 Mk.
bei 8000 Mk. steigen, von je 1000 Mk. mehr weitere 30 Mk. Steuer
betragen sollte. Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
beeinträchtigen, sollten eine Herabsetzung in eine niedrigere Stufe gestatten.
 Bei Annahme von 218000 Befreiten erwartete man durch die
Kompfsteuer 7,8 Millionen und noch etwas mehr von der Zuschlagssteuer.
Nicht von seiten der Reichsregierung, aber aus dem Reichstage
selbst heraus ist für die finanzielle Reform des Jahres 1906 auch eine
Wehrsteuer in Vorschlag gebracht, die indes kaum auf Realisierung
rechnen kann; namentlich der preußische Finanzminister sprach sich
mit größter Entschiedenheit sowohl gegen das Prinzip, wie gegen die
praktische Durchführbarkeit aus.

Kapitel VI.
Die Gebühren.

Kleinwächter, Gebühren und Verkehrssteuern. Jahrb. f. Nationalökon. III F.,
Ba. 29, 1905.

$ 61.
Allgemeines.

Die Gebühren haben sich meistens aus Sporteln entwickelt;
das waren Abgaben, die nicht an die amtlichen Organe, sondern an die
Personen der Beamten, welche dem Publikum gewisse Dienste leisteten,
als Zuschuß zu ihrer unzureichenden Besoldung entrichtet wurden.
Allmählich beseitigte man diese und ließ die Beträge in die allgemeine
Staatskasse fließen. Sie sind dann aus einzelnen der vorher besprochenen
 Ergänzungssteuern übrig geblieben, wo zuerst ein Ueberschuß
 für die Staatskasse erzielt wurde, während jetzt nur noch eine
teilweise Vergütung für vom Staate geleistete Dienste dafür entrichtet
wird (s. $ 3, S. 5).
Die Gebühren bestehen noch in großer Ausdehnung. 1. Gebühren
der Rechtspflege, so bei der Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit (Prozeßkosten,
 Zahlungen der Verurteilten zur teilweisen Deckung der Gerichtskosten),
 bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bei Testamentsaufbewahrung,
Erbteilungen, Vormundschaftssachen). 2. Gebühren der allgemeinen Verwaltung;
 bei Hypothekenämtern, wenn die Entrichtungen sehr niedrig
sind, so daß sie nicht Steuercharakter haben. Polizeigebühren für die
Ausstellung von Paßkarten, Reisepässen. Prüfung von (+old- und Silber-