en
U

wo a EEE TR rg AS NN DATEN DNS Te Teer NET Gel
RE U AS DE Ü

Sul TEE REG SEN ER er Re re

waren, Fleischbeschau, Aichung von Maßen und Gewichten. Dann
kommen 3. Gebühren von Kultur- und wirtschaftlichen Anstalten, wie
Schulgelder, Wege-, Brückengelder. Es scheint uns kein Grund vorzuliegen,
 die ersteren hier nicht aufzunehmen, nur weil sie nicht für
Rechts- und Machtzwecke, sondern für Kulturzwecke erhoben werden
(Schall, in Schönbergs Handbuch, Bd. III, 1, S. 121). 4. Gebühren
für Erteilung besonderer Ehren (Orden, Titel) und Rechte (Patente,
Urheberrechte).
Die Erhebung von Gebühren in den erwähnten Fällen erscheint
gerechtfertigt, weil derjenige, der die Anstalten des Staates oder der
Gemeinde benutzt, einen besonderen Vorteil davon hat und deshalb
auch einen Teil der Kosten mit tragen kann, die zu ihrer Unterhaltung
notwendig sind. Da es sich aber um Institutionen von allgemeiner
Bedeutung handelt, die im Interesse Aller notwendig sind, so ist es
angemessen, daß auch die Gesamtheit einen Teil der Kosten auf sich
nimmt. Dazu kommt, daß es eine Härte wäre, dem Armen die Benutzung
 jener segensreichen Institutionen zu sehr zu verteuern, die
vielmehr der Gesamtheit leicht zugänglich sein sollen. Die Erhebung
der Gebühren darf dabei nicht als Selbstzweck angesehen werden, sondern
 nur als Nebensache, um diejenigen schärfer heranzuziehen, welche
besonderen Gebrauch davon machen. Die Höhe der Gebühr wird bedingt
 werden einmal durch die verursachten Kosten, z. B, bei Patenten,
Aichung von Getäßen, Ausstellung polizeilicher Zeugnisse, Prüfungsgebühren,
 Schul- und Brückengelder usw. Das liegt vor, wenn die Gerichtskosten
 in der Berufungsinstanz im Deutschen Reiche um !/,, in der Revisionsinstanz
 um */, steigen. Sie muß sich ferner richten nach den Vorteilen,
welche der benutzenden Persönlichkeit gewährt werden, d. h. nach den
Leistungen der in Frage stehenden Anstalt, Als Beispiel hierfür sind anzuführen
 die Gerichtskosten, die sich nach der Höhe des Wertes des Streitobjektes
 richten; aber auch das Schulgeld, welches sich nach der Höhe
der Klasse abstuft, das Brückengeld, das für Wagen und Pferde höher
als für Fußgänger ist, kann hier wie oben angeführt werden, Die Gebühr
 für die Eintragung von Mustern und Modellen ist in Deutschland
 abgestuft nach der Zahl der Jahre, für welche die Eintragung
beantragt ist. Von einer genauen Abmessung auf dieser Grundlage
kann aber nur selten die Rede sein, Es wird dabei stets mehr oder
weniger willkürlich vorgegangen werden müssen, z, B. bei Gebühren
für Standeserhöhungen. Außerdem ist doch auch sehr allgemein die
Leistungsfähigkeit mit berücksichtigt. Das ist der Fall, wenn z. B. die
Höhe des Objektes bei Nachlaßregulierungen als Maßstab für die Gebührenbemessung
 angenommen. wird.
Die Erhebung geschieht bald direkt, z. B. von der in Anspruch
genommenen Behörde oder Anstalt, bald indirekt, wie z. B. durch
Stempelmarken, Blanketts usw.
Da bei den Gebühren für die allgemeiuen Staatszwecke nichts
übrig bleibt, können wir hier nach dem Gesagten kurz darüber hinfortgeehen.
