141

8 62.

Die Gesetzgebung.
Handwörterb. d. Staatswissensch., 2. Aufl. Art. Gebühren von M.w. Heckel,
Eheberg, 8. a. 0. 8. 143. ;
Die Gebühren haben eine besondere Ausdehnung und Ausbildung
in Frankreich und England gefunden, sind aber auch in Deutschland
 sehr verbreitet, allerdings in der neueren Zeit mehr eingeschränkt.
Bei der außerordentlichen Mannigfaltigkeit der Bestimmungen in den
verschiedenen Ländern begnügen wir uns als Beispiel die deutschen,
vesp. preußischen Verhältnisse näher zu beleuchten.
Nach dem Reichsgerichtskostengesetz vom 18. und 29. Juni 1881
werden bei den ordentlichen Gerichten für Rechtssachen der Zivilprozeß-
 und Konkursordnung sowohl Bausch- als Einzelgebühren,
und zwar für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten verhältnismäßig nach dem
Werte des Streitgegenstandes in verschiedenen Klassenabstufungen erhoben:
 bis 20 Mk. Wert 1 Mk. Gebühr, 20—200 Mk. Wert von
2,40—7,50 steigend, von 200—1200 Mk. Wert von 11—32 Mk,, von
1200—10000 Mk. Wert von 38—90 Mk., für je 20000 Mk. immer
10 Mk mehr oder !/,%. In der Berufungsinstanz steigen die Sätze
um *!/,, in der Revisionsinstanz um %,. Die Feststellung des Wertes
ist dem richterlichen Ermessen überlassen, nur für einzelne Fälle sind
Vorschriften für die Wertberechnung gegeben. Die Gebühren hat im
allgemeinen derjenige zu tragen, dem vom Gerichte die Kosten auferlegt
 sind.
Die Bestimmungen über die Gebührenleistung bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten finden auch im Konkursverfahren Anwendung;
ihre Höhe richtet sich nach der aktiven Masse und nur ausnahmsweise
 nach der Schuldenmasse, wenn sie geringer ist als die Aktivmasse.
Die Gebühren der eigentlichen Strafrechtspflege sind für das
Deutsche Reich durch die Gesetze vom 18. Juni 1878 und 29, Juni 1881
festgesetzt. Sie sind zu zahlen für die Erhebung der öffentlichen Anklage
 in 18 Abstufungen von 5 bis 300 Mk. nach der Höhe der Strafe;
daneben kommen Einzelgebühren für abweisende Entscheidungen, Zurückweisung
 von Beschwerden usw. in Frage: für die Erhebung der
Privatklage, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten nicht erfolgt.
Beide Teile haben eine gleich bemessene, feste Bauschgebühr nach
dem Umfange des Vertrages von 5 bis 20 Mk. in jeder Instanz zu entrichten.
 Für einzelne Arten“ von Entscheidungen kommen geringere
Gebühren in Ansatz. Außer den erwähnten kommen Geld- und Ordnungsstrafen,
 sowie die Bußen aller Art hier in Betracht.
Gebühren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden in
folgenden Fällen erhoben:
a) in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, sei es
daB es sich um Bestellung eines Vormundes, sei es um Durchsicht von
Rechnungen der vormundschaftlichen Vermögensverwaltung usw. handelt;
b) bei Nachlaßregulierungen, z. B. für Vornahme und Prüfung
von Teilungen, amtlichen Verschluß des Nachlasses, Eröffnung von
Testamenten usw. Die Sätze sind nach der Höhe des Objektes bemessen;
 c) von Rechtsgeschäften; d) für Registrierungen wie
für Eintragungen in Grund- und Hypothekenbücher, in
Handels- und Genossenschaftsregister, Eintragung von Modellen,