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Mustern, Marken, Patenten usw.; für die letzteren werden 20 Mk. verlangt,
 für die Eintragung von Warenzeichen 50 Mk, Die Gebühr für
die Eintragung von Mustern und Modellen ist abgestuft nach der Zahl der
Jahre, für welche der gesetzliche Schutz beantragt ist. Eintragungen
in das Zivilstands- und das Genossenschaftsregister sind kostenfrei.
Die Verwaltungsgebühren sind 1. allgemeine, 2. besondere.
Erstere sind allen Zweigen der Verwaltung gemeinsam und schließen
sich an die Handlungen des Dienstbetriebes der Behörden an oder sind
durch die Verleihung und Bestätigung besonderer Rechte bedingt.
Hierher gehören Gebühren für die Anstellung und Beförderung
im öffentlichen Dienste, So wird in Bayern bei jeder Neuanstellung
1% des Diensteinkommens verlangt, in Preußen und im Reich dagegen
 nur die feste (Gebühr von 1,50 Mk. Hier sind ferner zu erwähnen:
(xebühren für Prüfungen und Befähigungsatteste, soweit dieselben in
die Staatskasse fließen.
Als besondere Gebühren einzelner Verwaltungszweige erwähnen
 wir: die statistische Gebühr im Reiche: 5 Pf. für je
100 kg verpackte, 10 Pf. pro 1000 kg unverpackte Waren, 10 Pf. für
10000 kg best. Rohstoffe, Hierher gehören außerdem die Paßgebühren,
im Deutschen Reiche höchstens 3 Mk., in Preußen in der Regel
1,50 Mk.

8 63.
Gebühren auf dem Gebiete des Unterrichtswesens und
für Benutzung der Straßen, Brücken usw.

Auf dem Gebiete des Kultus und des öffentlichen Unterrichtswesens
 kommen einmal Gebühren für die Benutzung der
Kirche, Kirchhöfe usw. in Frage, die zum größten Teile als
Sporteln hier nicht hergehören. Sehr viel bedeutender sind die Schulgelder
 an den öffentlichen Unterrichtsanstalten. Hier ist die wesentliche
 Unterscheidung zu machen zwischen höheren und niederen Schulen,
Während man bei letzteren mehr und mehr dazu übergegangen ist,
dieselben im Interesse der ärmeren Klassen, wie auch in Preußen, in
Fortfall zu bringen, hat man sie bei den ersteren mit Recht allmählich
gesteigert; in Preußen zuerst 1863, dann 1874 durchschnittlich auf
72 Mk., während die Zahl der Freischüler auf 10%, beschränkt wurde.
1892 wurde der Durchschnitt des Schulgeldes auf 120 Mk. für 9klassige
Vollschulen erhöht, auf 100 Mk. für Progymnasien usw. Dagegen
sind die Zahlungen der Studenten 200 Jahre hindurch fast unverändert
geblieben, und nur bei Aenderung des Münzsystems für die Honorare,
außerdem in dem letzten Dezennium für einzelne Fälle z. B. in
Form von Auditoriengeldern usw, unbedeutend erhöht. Solange
es an höher gebildeten Personen im Lande fehlte, der Staat nur
durch besondere Begünstigungen und namentlich Verbilligung des
Unterrichts das nötige Personal für das höhere Beamtentum erlangen
konnte, waren jene niedrigen Sätze durchaus am Platze, In der neueren
Zeit, wo der Zudrang zu den höheren Unterrichtsanstalten, namentlich
den Universitäten ein nicht nur ausreichender, sondern entschieden
übermäßiger ist, liegt hierzu offenbar ein Grund nicht mehr vor. Die
Wohlhabenheit der Bevölkerung ist ausreichend gestiegen, so daß die
besser situierten Kreise die Kosten für die Erziehung der Kinder selbst
tragen können, und die bedeutenden Zahlungen, welche der Staat und