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die Gemeinden hierfür fortdauernd aufbringen, kommen in erster Linie
gerade den wohlhabensten Kreisen zugute, und an den Universitäten
besonders auch den Ausländern. Nach Schwarz und Strutz, Der
Staatshaushalt und die Finanzen Preußens, Bd. II, Berlin‘ 1900, S. 133
zahlte der Staat 1868 59,3% des Bedarfs der Universitäten, 1876
72,6 %, 1899 72,2 %/,, während der eigene Erwerb der Universitäten in-Folge
 der Zunahme der Frequenz von 7,4 auf 18,3%, gestiegen war,
die übrigen Quellen (Stiftungen, Vermögen) mit ihren stehengebliebenen
Leistungen einen immer geringeren Prozentsatz lieferten. Wenn der
Staat 1899 für die Universitäten 9 Mill. Zuschuß leistet, die Studenten
selbst nur 2,3 Mill. zahlten, so trägt dies Mißverhältnis sicher dazu
bei, das gebildete Proletariat in schädlicher Weise zu vermehren. Zur
Milderung der mit Erhöhung der Gebühren verbundenen Härte müßte
allerdings durch Gewährung von Freistellen an hervorragend begabte,
aber bedürftige Studierende ein Ausgleich geschaffen werden, Auch
für das höhere Schulwesen ist der Staatszuschuß von 1880—1900 von
10,5 auf 25,3 °% gestiegen; die Zahlungen der Stadtgemeinden und
aus Fonds in staatlicher Verwaltung nur von 26,8 auf 31,6 %, während
der eigene Erwerb von 46,5 auf 38,8%, gesunken ist. Auch diese
Verschiebung wird man kaum als den Verhältnissen entsprechend bezeichnen
 können.
Eine besondere Rolle spielen dann die Wege-, Schiffahrts-,
Brückengelder usw. Beiden bedeutenden Anlage- und Unterhaltungskosten,
 welche Brücken, Chausseen, Kanäle und die meisten Flüsse beanspruchen,
 hat die Autbringung derselben ihre besondere Schwierigkeit.
[st es auch bei der hohen Bedeutung derselben für den Verkehr und damit
für das ganze wirtschaftliche und soziale Leben durchaus angemessen,
daß die Gesamtheit einen Teil derselben trägt, so wird doch in vielen
Fällen eine besondere Heranziehung derjenigen möglich, und daher
erstrebenswert sein, welche den hauptsächlichsten Nutzen davon haben.
Also bei Anlagen von Wegen usw. in erster Linie die Adjazenten, in
zweiter Linie aber diejenigen, welche dieselbe am meisten frequentieren
in Form von Wegegeldern. Ist die Benutzung eine so allgemeine, daß die
gesamte Bevölkerung davon annähernd gleichen Nutzen hat, so wird man
von einer besonderen Erhebung von Beiträgen der Passanten absehen
können, ist das nicht der Fall, so wird dieselbe nur da unterbleiben
müssen, wo die Erhebung zu große Umstände für dieselben oder zu viel
Kosten verursacht. Das letztere stellte sich im allgemeinen bei den
Chausseen heraus, so daß in Preußen durch Gesetz von 1874 die Erhebung
 eines Chausseegeldes untersagt wurde, da dasselbe nachweislich
17—30 % KErhebungskosten verursachte. Das gleiche wird von den
meisten Brückengeldern zu sagen sein, doch ist es zu weit gegangen,
dieselben prinzipiell zu verwerfen. Wo die Passage hauptsächlich von
Spaziergängern, Luxusfahrzeugen usw. frequentiert wird und in so ausreichendem
 Maße, daß sich ein Wärter bezahlt macht, wird sich gegen
diesen Modus nichts einwenden lassen, solange das Anlagekapital nicht
amortisiert ist, also noch erhebliche Summen für Verzinsung und Tilgung
aufzubringen sind.
Künstliche Wasserstraßen, wie Kanäle und solche Ströme,
deren Schiffbarmachung bedeutende Unkosten verursacht hat, nehmen
eine besondere Stellung ein. (Grundriß II. Volkswirtschaftspolitik, 4. Auflage,
 S. 429.) Sie können nicht so allgemein im Lande verbreitet sein,
am überall die Grundlage des Verkehrs zu bilden, sie kommen in erster