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Linie, wie die Chausseen, den Landesstrecken zugute, die sie durchziehen,
 Sie erleichtern aber den Güterverkehr in weit höherem Maße
als diese, und haben eine ungleich tiefer greifende Wirkung auf die
ganze Produktion, so daß ihr befruchtender Einfluß sich wesentlich
weiter erstreckt. Das wird um so mehr der Fall sein, wenn sie dazu
angelegt sind, natürliche Wasserstraßen miteinander zu verbinden und
sie dadurch leistungsfähiger zu machen. Diesen Zweck haben aber
heutigentags die Kanäle fast allgemein. So soll der jetzt in Preußen
projektierte Mittellandkanal die Hauptströme Norddeutschlands in der
Mitte des ganzen Binnenlandes verbinden und dadurch den Verkehr
auf ihnen heben, besonders den Austausch von Getreide gegen Kohle usw.
zwischen Ost und West erleichtern. Deshalb kann sehr wohl dem
Staate ein erheblicher Teil der Herstellungslast aufgebürdet werden,
zumal die militärischen Operationen dadurch gefördert werden und damit
die Wehrfähigkeit des Landes gehoben wird. Auf der anderen Seite
liegt kein Grund vor, nicht auch die Interessenten zu Beiträgen heranzuziehen,
 sowohl die umwohnenden Grundbesitzer, wie die Kaufleute,
Fabrikanten, Landwirte, welche das Verkehrsmittel benutzen. Zu einer
prinzipiellen Freilassung der unmittelbaren Benutzer liegt absolut kein
Grund vor, und zwar ebensowenig auf den kanalisierten Strömen, wie
auf den Kanälen. Das hat übrigens auch Adam Smith ausdrücklich
anerkannt. Der Erlaß der Gebühren ist um so weniger erforderlich, als
erwiesenermaßen der Großbetrieb den hauptsächlichsten Gebrauch von
den Wasserstraßen macht und im allgemeinen sehr wohl in der Lage
ist, sich die Auslage wieder ersetzen zu lassen, d. h. sie auf die Konsumenten
 abzuwälzen. Nur wo die Frequenz eine zu unzulängliche ist,
so daß die Umstände in keinem Verhältnis zu dem Ergebnis stehen,
oder schon geringe Abgaben die Schiffahrt vermindert, könnte aus diesem
praktischen Grunde davon Abstand genommen werden,
Die Erhebung wird am zweckmäßigsten an dem Orte der Verladung,
 mitunter auch der Ausladung geschehen, und wird sich am
besten dem Verfahren der Eisenbahnen anlehnen. Der Tonnengehalt der
Schiffe wird vielfach keinen guten Maßstab abgeben, wenn dieselben
z. B. bei niedrigem Wasserstand gezwungen sind, nur mit halber
Ladung zu fahren. Die Unterscheidung der verschiedenen Güter, und
gar die Berücksichtigung ihres Wertes, wird nur ausnahmsweise ohne
Schwierigkeit durchgeführt werden können, wo der äußere Anhalt
leicht zu finden und als ausreichend anzuerkennen ist. Deshalb wird
nur ein summarisches Verfahren im allgemeinen eingeschlagen werden
können, und dieses läßt wieder nur die Erhebung mäßiger Abgaben
zu, weil sonst die unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten zu
fühlbar werden,
In Deutschland wurde in früheren Zeiten der Verkehr auf den
Flüssen durch Zölle aller Art übermäßig beschwert, so daß man im
Laufe des letzten Jahrhunderts fortdauernd an der Beseitigung derderselben
 gearbeitet hat. Im Jahre 1871 wurde in der Elbzoll als
letzte Abgabe auf natürlicher Wasserstraße beseitigt, Auf den
Kanälen werden auch jetzt nur unbedeutende Abgaben erhoben, die
nicht einmal ausreichen, um die Ausgaben für Reparaturen zu decken.
Damit das Zollwesen sich nicht wieder in die Volkswirtschaft
schädigender Weise einbürgern könnte, ist durch 8 54 der deutschen
Reichsverfassung verfügt: Die Abgaben, die für die Benutzung künstlicher
 Wasserstraßen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und